Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat entschieden, dass Deutschland gegen Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) und 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt, weil es keinen wirksamen Rechtsschutz gegen eine überlange Verfahrensdauer in Zivilverfahren gewährt. Die im deutschen Recht möglichen Rechtsbehelfe der Verfassungsbeschwerde, der Dienstaufsichtsbeschwerde, der Untätigkeitsbeschwerde und der Amtshaftungsklage seien dazu nicht ausreichend. Insbesondere seien sie nicht „wirksam“ im Sinne von Artikel 13 EMRK, da mit ihnen die Entscheidung des zuständigen Gerichts nicht beschleunigt und auch keine angemessene Wiedergutmachung erlangt werden könne. Das aus Artikel 6 Abs. 1 EMRK folgende Verbot einer überlangen Verfahrensdauer müsse auch in Prozessen mit Parteimaxime wie dem Zivilverfahren gelten.
Das Urteil dürfte wohl dem Projekt eines Untätigkeitsbeschwerdegesetzes wieder Vorschub geben, das vom Bundesjustizministerium bereits im August 2005 als Entwurf vorgelegt wurde.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 8. Juni 2006 – Sürmeli/Deutschland