Unfallersatztarif

Ein jetzt verkündetes Urteil des Oberlandesgerichts Köln dürfte einigen Autovermietern gar nicht gefallen. Denn nach Ansicht des OLG dürfen Autovermieter Kunden für die Vermietung eines Unfallersatzwagens nur noch 20 Prozent mehr in Rechnung stellen als nach ihrem Normaltarif.
Aber auch auf einige Unfallgeschädigten dürften jetzt Probleme bei der Erstattung der Kosten durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zukommen, soweit sie überhöhte Mietwagenrechnungen bezahlt haben.

In seiner Entscheidung hat das OLG Köln die Berufung eines Autovermieters zurückgewiesen, der seinen Kunden nach Verkehrsunfällen Mietfahrzeuge zur Verfügung stellte, dafür aber nach einem erhöhten Tarif sowie nach Tagespauschalen abrechnete. Der Mietpreis für die Ersatzfahrzeuge lag im Schnitt um 100 % über den sog. Normaltarifen. Der Autovermieter hatte sich die Ersatzansprüche abtreten lassen und diese sodann gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat lediglich einen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für gerechtfertigt erklärt und den Autovermieter verpflichtet, bei absehbar längerer Reparaturdauer nicht nur nach den – teureren – Tagespauschalen für Mietfahrzeuge abzurechnen, sondern die günstigeren Dreitages- oder Wochenpauschalen zugrunde zu legen.

In Deutschland haben sich im Mietwagengeschäft unterschiedliche Tarife entwickelt. Wer als Privat- oder Geschäftsmann ein Fahrzeug mietet und dafür selbst zahlt, hat dafür den sogenannten „Normaltarif“ zu entrichten. Benötigt der Geschädigte dagegen nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen, wird ihm von vielen Vermietern eine sogenannter „Unfallersatztarif“ angeboten, der den Normalpreis im Durchschnitt um 100 % übersteigt, wobei auch Aufschläge von 200 % keine Seltenheit sind und die Rechtsprechung sich sogar in Einzelfall schon mit Aufschlägen von 465 % befassen musste. Die Autovermieter begründen die Aufschläge damit, dass ihnen bei Vermietung von Unfallersatzwagen erhöhte Kosten und Risiken entstehen. Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in der Urteilsbegründung einen solchen erhöhten Kosten- und Risikoaufwand bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Grundsatz anerkannt, diesen der Höhe nach aber auf einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf die Normaltarife begrenzt. Daneben dürfe der Autovermieter nur noch bestimmte Nebenkosten in Ansatz bringen, etwa die Kosten einer Vollkaskoversicherung für das meist neuwertige Mietfahrzeug sowie die Kosten der Zustellung und Abholung des Mietwagens.
Nicht gebilligt hat der Senat auch die Abrechnung nach den teureren Tagespauschalen. Der Autovermieter sei vielmehr verpflichtet, bei der Berechnung des Mietpreises von den günstigeren Dreitages- oder Wochenpauschalen auszugehen. Dies gelte nicht nur bei fest vereinbarter Mietdauer von mehreren Tagen, sondern auch dann, wenn das Ersatzfahrzeug für die voraussichtliche Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges angemietet werde. Es sei davon auszugehen, dass sich der Geschädigte in diesem Fall bei der Werkstatt nach der voraussichtlichen Dauer der Reparatur erkundige und diese auch einigermaßen zuverlässig erfahre. Dann dürfe er ein Ersatzfahrzeug nicht nur tageweise anmieten, so dass eine Berechnung der Miete durch Kombination der günstigeren Tarife erfolgen müsse. Dies gelte selbst dann, wenn sich die ursprünglich ins Auge gefasste Mietzeit – zum Beispiel wegen unvorhergesehen längerer Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer – als zu kurz herausgestellt haben sollte. Auch dann müsse auf der Basis günstigerer Mehrtagessätze abgerechnet werden, da der Aufwand bei mehrtägiger Vermietung an denselben Kunden selbstverständlich geringer sei als bei mehrmaliger eintägiger Vermietung an verschiedene Kunden, da einmalige Kosten (zum Beispiel für die Vertragsausfertigung, Übergabe, Rücknahme und Reinigung des Fahrzeugs usw.) auch dann nicht wiederholt anfielen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 2. März 2007 – 19 U 181/06

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