Auch die Geschäftsführerin eines Vereins kann sich nicht alles erlauben – fristlose Kündigung

An außerordentliche Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses werden hohe Anforderungen gestellt.

Dass Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass, wenn die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betreibt, dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Durch ein solch illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört, so das Bundesarbeitsgericht.

In dem entschiedenen Fall war die Klägerin als Geschäftsführerin bei dem beklagten Verein beschäftigt. Dieser bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände.

Nach Differenzen mit dem sog. Präsidenten des Vereins rief die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie wendet u.a. ein, der Präsidiumsbeschluss sei unwirksam, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kündigung liegt zwar ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde. Wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin liegt auch ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vor.

Das Bundesarbeitsgericht konnte aber nicht abschließend beurteilen, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde.

Die Sache wurde – allein wegen der Fristenfrage – an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, so das Bundesarbeitsgericht, ob entsprechend dem Vortrag des Beklagten eine Anhörung der Klägerin den Fristbeginn gehemmt hat. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin bezogen auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Ob dies der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig geblieben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2017 – 6 AZR 720/15

  1. Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16.07.2015 – 9 Sa 15/15 []

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