Ehrenamtliche Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins stehen, wie ein Urteil des Sozialgerichts Mainz wieder einmal zeigt, nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Richter wiesen die Klage einer Frau zurück, die ehrenamtlich Mitglied eines Tierschutzvereins ist. Die Klägerin hatte sich bereit erklärt, die Patenschaft für einen Hund zu übernehmen und das Tier regelmäßig auszuführen. Bei einem dieser Spaziergänge wurde sie gebissen und verlangte daher Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der zuständige Unfallversicherungsträger verweigerte jedoch jegliche Zahlung. Zur Begründung hieß es, ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder seien nicht mit Beschäftigten vergleichbar und daher nicht gesetzlich versichert.
Das Sozialgericht schloss sich dieser Auffassung an. In Betracht käme hier nur ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Nach dieser Vorschrift ist gesetzlich unfallversichert, wer wie ein Beschäftigter tätig wird. Im vorliegenden Fall handele es sich bei dem Ausführen der Hunde um eine typisch ehrenamtliche Tätigkeit, die von den Mitgliedern des Tierschutzvereins erwartet und von diesen auch ausschließlich ausgeübt werde, so die Richter. Nur wenn ein Vereinsmitglied deutlich mehr leiste, als das, was üblicherweise von einem ehrenamtlich Tätigen erwartet werde, käme ein gesetzlicher Versicherungsschutz in Frage. Es sei daher grundsätzlich Sache der Vereine, ihre Mitglieder etwa durch eine private Unfallversicherung zu schützen.
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 28.10.2005 – S 6 U 38/05
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