Die Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson.
Mit diesem Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. März 2007 – I R 90/04