Eine Studentenverbindung verklagte die Universität Leipzig, weil ihr Internet-Auftritt von dieser auf der homepage der Uni nicht verlinkt wurde.
Hiergegen klagte die Studentenverbindung und verlor in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Leipzig. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Studentenverbindung auf Zulassung der Berufung mit folgender Begründung ab:
„Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Leipzig vom 4.5.2007 ist zulässig aber unbegründet, weil weder die geltend gemachten
ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen noch die Rechtssache die geltend
gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2). Soweit der Kläger vorträgt,
die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist der
Antrag unzulässig. Er genügt insoweit nicht den Begründungsanforderungen des § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Der Kläger, eine Studentenverbindung, begehrt mit seiner Klage die Verlinkung auf der
Homepage der beklagten Universität Leipzig. In der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht
Leipzig einen Anspruch des Klägers abgelehnt. Ein solcher Anspruch ergebe
sich weder aus dem Sächsischen Hochschulgesetz noch aus anderen Regelungen. Die Beklagte
sei auch nicht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu einer Verlinkung verpflichtet. Das
zuständige Rektoratskollegium habe in seiner Sitzung vom 10.6.2005 eine Verlinkung des
Klägers auf der Homepage der Universität abgelehnt, da dessen Verlinkung nicht im Interesse
der Universität liege. Ein solches Interesse der Universität bestehe jedenfalls dann, wenn es
Zweck der studentischen Vereinigung sei, einerseits den Studierenden ein Forum zur
fachlichen Auseinadersetzung zu bieten sowie Praktika und andere Formen der praktischen
Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit zu vermitteln und damit die universitäre Ausbildung
zu unterstützen oder zu ergänzen. Ein solcher Zweck des Klägers ergebe sich weder aus seiner
Satzung noch aus seinem Vortrag. Die Beklagte habe zudem keine andere studentische
Verbindung auf ihrer Homepage verlinkt.
Hiergegen führt der Kläger in seinem Zulassungsantrag aus, das Verwaltungsgericht habe
verkannt, dass sein Rechtsanspruch aus seinem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung
folge. Er erfülle das Merkmal, dem „Interesse“ der Universität zu dienen, in besonderem
Maße. Er widersetze sich dem Einwirkungsstreben politischer Parteien, organisiere die wirtschaftliche
und soziale Selbsthilfe der Studenten sowie vermittle den Studenten allgemeinpolitische
Bildung, staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein und umfassende Persönlichkeitsbildung.
Deshalb begegne das Urteil ernstlichen Zweifeln. Zudem weise die Streitsache
besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich sein Verlinkungsanspruch
nicht direkt aus gesetzlichen Regelungen ergebe. Die rechtlichen Schwierigkeiten
zeigten sich zudem daran, dass das Verwaltungsgericht eine Reihe von Rechtsfehlern
begangen habe. Die Rechtssache habe darüber hinaus auch grundsätzliche Bedeutung. Es
müsse klargestellt werden, dass sich die beklagte Universität nicht unter dem Deckmantel
eines beliebigen „Interesses“ aussuchen könne, wem sie die Verlinkung gewähre. Darüber
hinaus müsse deutlich gemacht werden, dass das Selbstverwaltungsrecht der Sächsischen
Universität seine Grenzen und Maßstäbe im Sächsischen Hochschulgesetz finde. Es bedürfe
auch der Feststellung und Klärung, dass als Voraussetzung für das Verlinkungsinteresse der
beklagten Universität alles Streben von studentischen Vereinigungen gleichwertig sei. Auch
müsse geklärt werden, dass ihre Satzung die Verlinkung rechtfertige. Dies gelte umso mehr,
weil viele andere studentische Vereinigungen ähnliche Satzungsbestimmungen hätten.
1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln
(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen
dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche
Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang
des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung
scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig
darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191; st. Rspr.).
Hier hat das Verwaltungsgericht einen Verlinkungsanspruch des Klägers zumindest im Ergebnis
zu Recht verneint. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich ein
Anspruch weder aus dem Sächsischen Hochschulgesetz noch aus anderen Regelungen ergibt.
Ein Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1
SächsVerf) ableiten. Aus dem Gleichheitssatz selbst folgen grundsätzlich keine originären
Leistungsansprüche (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26.5.2008 – 5 B 319/07 – juris sowie Osterloh,
in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 3 Rn. 55). Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte einen
unterstellten Gleichheitsverstoß auf verschiedene Weise korrigieren könnte. Sie könnte entweder
eine Verlinkung auf studentische Vereinigungen generell aufgeben oder aber den Kläger
und andere studentische Vereinigungen zusätzlich auf ihrer Homepage verlinken. Ein
Gleichheitsverstoß könnte deshalb allenfalls gerichtlich festgestellt und die Verpflichtung der
Beklagten ausgesprochen werden, den Gleichheitsverstoß binnen einer bestimmten Frist zu
korrigieren.
Weitergehende Ansprüche für den Kläger ergeben sich auch nicht aus dem Grundsatz der
Selbstbindung der Verwaltung. Hierzu müsste er eine sachlich unbegründete Abweichung von
einer bisher ständig geübten Praxis im Einzelfall darlegen (vgl. Osterloh a. a. O. Rn. 118).
Dies wäre dann der Fall, wenn die Beklagte bislang Studentenverbindungen auf ihrer Homepage
generell verlinkt hätte. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr hat die beklagte Universität
keine einzige Studentenverbindung (Korporation) auf ihrer Seite verlinkt. Daraus, dass die
Beklagte auf andere studentische Vereinigungen auf ihrer Homepage hinweist, kann der Kläger
keine Rechte ableiten. Insoweit bestehen sachliche Gründe, die eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Willkürverbot ist genüge
getan, wenn sich für die Differenzierung ein sachlicher Grund finden lässt. Dagegen
verlangt die Verhältnismäßigkeitsbindung darüber hinaus, dass zwischen Normadressaten
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen. Bei der verschiedenen Behandlung von Personengruppen unterliegt
der Gesetzgeber grundsätzlich der strengen Verhältnismäßigkeitsbindung, wohingegen bei der
verschiedenen Behandlung von Sachverhalten regelmäßig lediglich die Willkürkontrolle ein5
greift. Bei verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit
die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale
zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993,
BVerfGE 88, 87, 96 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 – 2 B 316/08 – juris). Bei der Ungleichbehandlung
von Personengruppen, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft,
sondern an einen Sachverhalt, kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und
Sachbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung
zu. Dabei sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen
gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschl.
v. 8.4.1997, BVerfGE 95, 267, 317 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 a. a. O.).
Hier ist mit dem Verhalten der Beklagten kein Eingriff in Grundrechte verbunden, vielmehr
macht der Kläger einen Leistungsanspruch geltend. Die Differenzierung knüpft zudem nicht
an personenbezogene Merkmale an. Die Beklagte ist somit weitgehend frei, zu definieren,
welche Sachverhalte sie als gleich und als ungleich ansehen will.
Die übrigen aufgenommen Vereinigungen – hochschulpolitische Vereinigungen (RCDS,
Jusos), religiöse Vereinigungen (Studentengemeinden), dem Austausch von Universität und
Wirtschaft oder der internationalen Studentenbegegnung dienende Vereinigungen – weisen
Unterschiede zu den Verbindungen (Korporationen) auf. Letztere wollen nach ihrer Satzung
die Mitglieder auf Lebenszeit in aufrichtiger Freundschaft verbinden und die Bildungsarbeit
der Universität ergänzen. Die hochschulpolitischen Vereinigungen streben dagegen die politische
Bildung und die Mitarbeit in den Selbstverwaltungsgremien der Hochschule an, die
Hochschulgemeinden haben religiöse, die übrigen Vereinigungen ebenfalls spezifisch eigene
Ziele. Die Differenzierung durch die Universität ist daher nicht willkürlich.
Soweit der Kläger vorträgt, er halte sich für ebenso im Interesse der Universität liegend wie
die anderen verlinkten Vereinigungen, geht dieses Argument fehl. Es verkennt grundlegend
das Selbstverwaltungsrecht der Beklagten aus Art. 107 Abs. 2 SächsVerf. Dieses Selbstverwaltungsrecht
umfasst auch das Recht der Beklagten zu definieren, was in ihrem Interesse
liegt und was nicht. Es ist deshalb allein Aufgabe der Beklagten und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts
oder des Klägers, die Interessen der Beklagten zu bestimmen. Der Beklagten
obliegt es grundsätzlich auch, die Sachverhalte auszuwählen, die sie im Rechtssinn als gleich
ansehen will. Sie muss ihre Auswahl nur sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des
Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein
feststellen, sondern nur stets in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der
geregelt werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, BVerfGE 90, 145, 196). Wie ausgeführt
sind hier der Hochschule keine engen Grenzen gesetzt; maßgebend ist lediglich der
Willkürmaßstab.
Der Kläger hat auch als Weniger zu dem Verlinkungsanspruch keinen Anspruch auf erneute
ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Verlinkung. Die Entscheidung der Beklagten,
studentische Verbindungen auf der Homepage nicht zu verlinken, ist – wie ausgeführt –
ermessensfehlerfrei.
2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten
auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf,
wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche,
das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht
(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008 a. a. O.; st. Rspr.).
Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Tatsache, dass ein Verlinkungsanspruch in
gesetzlichen Regelungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, nicht zu besonderen rechtlichen
Schwierigkeiten. Vielmehr ist die Frage, wann sich aus dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz
der Selbstbindung der Verwaltung ein Leistungsanspruch ableiten lässt, in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geklärt.
Auf die unter Nummer 1 genannten Fundstellen wird verwiesen. Mögliche – hier nicht vorliegende
– Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts könnten allein besondere rechtliche Schwierigkeiten
nicht begründen.
3. Soweit der Kläger geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO), genügt sein Vortrag nicht den Begründungsanforderungen des § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche,
bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich
der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner
Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde
und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher
Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die
Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus
muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung
der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache
rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008 a. a. O.; st. Rspr.).
Hier fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Frage und der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit.
Wollte man die vom Kläger aufgestellten Behauptungen als Fragen
verstehen, würde dies seiner Grundsatzrüge gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen. Die Fragen,
die darauf abzielten, dass die Beklagte nicht willkürlich entscheiden darf und an die Vorschriften
des Sächsischen Hochschulgesetzes gebunden ist, ließen sich ohne Durchführung
eines Berufungsverfahrens ohne weiteres bejahen. Dagegen wäre die Frage, ob das Streben
aller studentischen Vereinigungen im Hinblick auf das Verlinkungsinteresse der Hochschulen
als gleichwertig anzusehen ist, ohne weiteres zu verneinen. Auf die Frage nach der Satzungsbestimmung
des Klägers käme es nicht entscheidungserheblich an.
Zudem ist aus dem Vortrag des Klägers auch nicht erkennbar, woraus sich die über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung der Sache ergeben soll. Eine solche liegt hier auch nicht auf
der Hand. Vielmehr handelt es sich – soweit ersichtlich – um den einzigen Streitfall dieser Art.“
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 09. März 2009 – 2 B 386/07
Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Wirklich? Warten wir ab, ob die Studentenverbindung das Bundesverfassungsgericht anruft.