Kein Vorsteuerabzug für den Golfclub

In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einem Golfclub für die Errichtung einer Golfanlage den Vorsteuerabzug versagt.

Der klagende Golfclub war ein anerkannt gemeinnütziger, eingetragener Verein, der u.a. im Jahre 2001 für die Errichtung einer Golfanlage Vorsteuern in Höhe von über 300.000.- DM geltend machte, nachdem er die 2001 vereinnahmten Mitgliedsbeiträge in Höhe von rd. 40.000.- DM sowie geringfügige Einnahmen aus (Golf-)Unterrichtsvergütungen in seiner Umsatzsteuererklärung als steuerpflichtige Umsätze erklärt hatte. Das Finanzamt war allerdings der Ansicht, mangels (Umsatz-)Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge und wegen der Steuerfreiheit der Einnahmen aus Golfunterricht, komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.

Mit der dagegen gerichteten Klage machte der GC geltend, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs -EuGH? aus dem Jahre 2002 seien die Jahresbeiträge der Mitglieder Gegenleistung für die von ihm erbrachten Leistungen und damit steuerbar (also grundsätzlich unter die Umsatzbesteuerung fallend). Die Richtlinienbestimmung der 6. EG-Richtlinie, wonach bestimmte, in einem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen zwar steuerbar, aber steuerbefreit seien, sei jedoch nicht in das deutsche Umsatzsteuerrecht umgesetzt worden. Daher seien die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig und das Finanzamt könne sich nicht darauf berufen, dass Steuerfreiheit vorliege und deswegen ein Vorsteuerabzug abzulehnen sei.

Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab. Es führte u. a. aus, es sei zwar zutreffend, dass die Mitgliedsbeiträge nach der Rechtsprechung des EuGH in vollem Umfang steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig seien. Nach der 6. EG-Richtlinie seien bestimmte, in engen Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen würden, die Sport oder Körperertüchtigung ausübten unter bestimmtem weiteren ? hier nicht strittigen – Umständen umsatzsteuerbefreit. Es handele es sich dabei um eine zwingende gemeinschaftsrechtliche Befreiungsnorm. Aus der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ergebe sich, dass der GC nicht nach Gewinn strebe. Die 6. EG-Richtlinie sei in Deutschland (in § 4 Nr. 22 Buchstabe b) UStG) allerdings nur insoweit umgesetzt worden, dass sportliche Veranstaltungen steuerfrei seien, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt würden. Nach der bisherigen Auslegung durch den Bundesfinanzhof -BFH-, der die reine Überlassung von Sportanlagen wegen der Fassung des § 4 Nr. 22 Buchstabe b) UStG nicht als steuerfrei ansehe, läge eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie vor.

Gleichwohl war das FG Rheinland-Pfalz der Meinung, dass hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge von einer Umsatzsteuerbefreiung auszugehen sei. Es müsse eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift (§ 4 Nr. 22 Buchstabe b) UStG) dahin vorgenommen werden, dass – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH – unter dem Begriff der sportlichen Veranstaltung auch die Überlassung von Sportstätten zu verstehen sei. Sportliche Veranstaltungen seien nach allgemeiner Auffassung die organisatorischen Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichten, Sport zu treiben. Da die Überlassung des Golfplatzes den Sportlern die Ausübung des Golfsports ermögliche, führe diese Auslegung zu einem richtlinienkonformen Ergebnis. Sei somit eine richtlinienkonforme Auslegung möglich, habe diese Vorrang. Daher sei im Endergebnis hinsichtlich der Golfplatzüberlassung von einer Umsatzsteuerbefreiung auszugehen, ein Vorsteuerabzug sei bei befreiten Umsätzen nicht möglich.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 2006 – 6 K 2704/04

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