Ein Hundezuchtverein hat mangels einem seiner Satzung entsprechenden Zuchtpotentials keinen Anspruch auf Aufnahme in den deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hundezuchtverein (Kläger) gerichtlich die Aufnahme in den deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine durchsetzen wollte.
Der am 13. Juli 2008 aus Mitgliedern des „D.. e.V.“ hervorgegangene Kläger befasst sich mit der Zucht von Jagdgebrauchshunden der Rasse „D.“. Mit seiner Klage begehrt er die Aufnahme als Mitglied in den beklagten Verband. Dieser ist die führende Interessenvertretung aller Hundehalter in Deutschland und zugleich ein Dachverband für Hundezuchtvereine.
Der Beklagte lehnt die Aufnahme des Klägers ab, weil dieser nicht über ein seiner Satzung entsprechendes Zuchtpotential im engeren Sinne (nachfolgend: Zuchtpotential) verfüge. Nachdem er mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 die für das Zuchtpotential an sich geforderte Anzahl von Hunden (10 Hündinnen und 4 Rüden) auf Antrag des Klägers auf fünf Hündinnen und zwei Rüden reduziert hatte, hat er den Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2010 aufgefordert, ihm bis zum 31.März 2010 nachzuweisen, dass ihm in der geforderten Anzahl Hunde zur Verfügung stehen, die die satzungsmäßigen Anforderungen an das Zuchtpotential erfüllen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Beklagte – seinen Statuten entsprechend – mit Schreiben vom 5. Juli 2010 die Beendigung des Aufnahmeverfahrens festgestellt und das Aufnahmebegehren des Klägers damit in der Sache abgelehnt.
Die daraufhin erhobene Klage auf Aufnahme als vorläufiges Mitglied im Verband des Beklagten hat das Landgericht abgewiesen. Der Kläger verfüge – so hat es ausgeführt – nicht über das nach den Satzungsbestimmungen des Beklagten erforderliche Zuchtpotential. Nach der Aufnahmeordnung des Beklagten seien nur Hunde zum Zuchtpotential zugelassen, die keine gleichen Ahnen in der 1. und 2. Generation aufweisen und überdies von ihrem Alter her erwarten lassen, dass sie mindestens noch vier Jahre zur Zucht zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen könne der Kläger nicht erfüllen. Alle von ihm benannten Hunde seien mit mindestens 2 anderen Hunden des Zuchtpotentials im 1. oder 2. Grad verwandt; zahlreiche Hunde des Zuchtpotentials stünden aufgrund ihres Alters außerdem nicht mehr mindestens vier Jahre für Zuchtzwecke zur Verfügung.
Im Rahmen der Berufungsinstanz berief sich der Kläger auf einen kartellrechtlichen Aufnahmeanspruch aus §§ 33, 20 Abs. 6 GWB und warf dem Beklagten in diesem Zusammenhang ein diskriminierendes Verhalten vor. Zum einen habe der Beklagte im Jahre 2000 den „D.. e.V.“, der wegen Zahlungsverzugs aus der Mitgliederliste gestrichen worden war, nach Begleichung der säumigen Mitgliedsbeiträge ohne ein erneutes Aufnahmeverfahren wieder als Mitglied geführt. Zum anderen sei davon auszugehen, dass der „D.. e.V.“ bis heute ebenfalls nicht (mehr) über ein satzungsgemäßes Zuchtpotential verfüge. Dass der Beklagte gleichwohl kein Ausschlussverfahren gegen den „D.. e.V.“ betreibe, stelle eine kartellrechtswidrige Diskriminierung zu seinem (des Klägers) Nachteil dar.
Fehlendes Zuchtpotential
Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, weil der Kläger das Aufnahmekriterium des Zuchtpotentials nicht erfülle, weil – unstreitig – alle hierzu benannten Hunde mit mindestens 2 anderen Hunden des Zuchtpotentials im 1. oder 2. Grad verwandt sind und überdies zahlreiche dieser Hunde altersbedingt nicht mehr mindestens vier Jahre für Zuchtzwecke zur Verfügung stehen. Es genügt nicht, dass der Kläger zusammen mit den bereits dem beklagten Verband angehörenden Zuchtvereinen die satzungsmäßigen Anforderungen an das Zuchtpotential erfüllen kann. Das diesbezügliche Verständnis, das der Kläger aus einer isolierten Betrachtung von § 20 Nr. 1 Satz 2 der Aufnahmeordnung zur Satzung des Beklagten (Stand: 1. März 2009) herleiten will, ist unvertretbar und widerspricht der Satzung. In der zitierten Satzungsbestimmung heißt es:
„Ausnahmen von dieser Regel (4 Rüden und 10 Hündinnen) können bei kleiner Population einer vertretenen Rasse zugelassen werden, wenn gleichwohl eine kynologisch sinnvolle Zucht der jeweiligen Rasse gewährleistet erscheint und der V..-Vorstand die Ausnahme aus wichtigem Grund bewilligt.“
Die Argumentation des Klägers ist schon in sich nicht stichhaltig, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie beruht auf der Annahme, dass eine kynologisch sinnvolle Zucht bereits dann gewährleistet ist , wenn in der Gesamtschau mit den bereits dem Beklagten angehörenden Hundevereinen das von den Aufnahmestatuten geforderte Zuchtpotential vorhanden wäre. Es steht indes im freien Belieben der anderen Zuchtvereine des Beklagten – namentlich des „D.. e.V.“ -, ob sie dem Kläger ihre Hunde zur Zucht zur Verfügung stellen oder nicht. Ohne einen Überlassungszwang kann aber keine Rede davon sein, dass die Hunde des Klägers eine kynologisch sinnvolle Zucht „gewährleisten“.
Die Aufnahmestatuten des Beklagten stellen überdies an zahlreichen Stellen klar, dass der um Aufnahme nachsuchende Hundeverein selbstüber das erforderliche Zuchtpotential verfügen muss. Dies ist bereits § 4 Nr. 1 der V..-Satzung zu entnehmen, wonach ein Rassehunde-Zuchtverein nur dann Mitglied werden kann, wenn er im Inland ein hinreichendes – d.h. den Mindestanforderungen der V..-Aufnahmeordnung entsprechendes (vgl. § 4 Nr. 6 Satz 1 der V..-Satzung) – Zucht- und Züchterpotential nachweist. Gegenstand dieser Nachweisanforderung kann in Bezug auf das Zuchtpotential nicht ein fremder, sondern nur der eigene Hundebestand sein. Nur hierauf kann sich vernünftigerweise auch die in § 9 Nr. 14 der V..-Aufnahmeordnung normierte Forderung beziehen, dem Aufnahmeantrag notariell beglaubigte Ablichtungen von Abstammungsnachweisen von grundsätzlich zehn zur Zucht geeigneten Hündinnen und vier zuchtverwendungsfähigen Rüden beizulegen. Ergänzend bestimmen § 16 Nr. 2 und § 20 Nr. 1 Satz 3 der V..-Aufnahmeordnung, dass der Bewerber für die Bearbeitungsreife seines Aufnahmeantrags anzugeben hat, welche Hunde aus dem präsentierten inländischen Zuchtpotential zum Zuchtpotential gehören sollen, wobei das Zuchtpotential aus der Gesamtzahl der ihm(lies: dem Bewerber) im Inland zur Verfügung stehenden Hunde zu bestimmen ist. § 20 Nr. 2 Satz 2 der V..-Aufnahmeordnung sieht ferner vor, dass nur solche Hunde für das Zuchtpotential geeignet sind, die von ihrem Alter her mindestens noch vier Jahre dem Bewerber zur Zucht zur Verfügung stehen. Das Verständnis des Klägers, das Aufnahmekriterium des Zuchtpotential sei unter Einschluss der dem Beklagten bereits angehörenden Hundevereine zu prüfen und beurteilen, ist mit den letztgenannten Satzungsbestimmungen schlechterdings unvereinbar.
Der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom 14.10.2008 den Hundebestand des Klägers nicht als satzungsgemäß anerkannt. Schon nach seinem Wortlaut („Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf die Anzahl der zu benennenden Hunde“) erschöpft sich das genannte Schreiben in der Reduzierung der für das Zuchtpotential an sich geforderten Zahl von zuchtfähigen Hündinnen und Rüden. Ausschließlich um die Erteilung einer dahingehenden Ausnahmegenehmigung hatte der Kläger unter dem 1. August 2008 auch nachgesucht.
Kein kartellrechtlicher Anspruch
Auch ein kartellrechtlicher Aufnahmeanspruch (§§ 33 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 6 GWB) steht dem Kläger nicht zu. Nach der letztgenannten Vorschrift dürfen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung gegenüber den bereits aufgenommenen Mitgliedern darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde. Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es fehlt an einer Diskriminierung des Klägers.
Aus dem unterbliebenen Ausschluss des „D.. e.V.“ kann der Kläger eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht herleiten, so das Oberlandesgericht Düsseldorf weiter.
Die Neuaufnahme eines Mitglieds und der Ausschluss eines Vereinsmitglieds durch Streichung aus der Mitgliederliste betreffen unterschiedliche Sachverhalte, die nicht nur in grundlegend unterschiedlich ausgestalteten Verfahren erfolgen und gegen die verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet sind, sondern die nach der V..-Satzung mit Recht auch materiell-rechtlich an ganz unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind. Nach den Statuten des Beklagten ist die Streichung eines Mitglieds nicht schon dann möglich, wenn es ein Aufnahmekriterium nicht mehr erfüllt. Erforderlich ist nach § 5 Nr. 3 Ziffer 3.4 der V..-Satzung vielmehr darüber hinausgehend, dass das Mitglied die zur Zeit seiner Aufnahme gültigen Aufnahmebedingungen nachhaltig nicht mehr verwirklicht. Diese gegenüber den Aufnahmekriterien „verschärften“ Anforderungen an einen Ausschlussgrund sind kartellrechtlich unbedenklich. Sie sorgen für die nötige Flexibilität und tragen dem Umstand Rechnung, dass insbesondere eine Fluktuation im Mitgliederbestand zu einer Unterschreitung der für die Vereinsmitgliedschaft geforderten Mindeststandard führen kann und das betreffende Vereinsmitglied in diesem Falle einen angemessenen Zeitraum benötigt, um auf die veränderten Umstände reagieren und die Aufnahmekriterien wieder erfüllen zu können. Angesichts der grundlegend unterschiedlichen Entscheidungskriterien schuldet der Beklagte eine diskriminierungsfreie Gleichbehandlung nur in Bezug auf die Behandlung der Aufnahmeanträge und nicht darüber hinausgehend auch von Neuanträgen und Ausschlusssachverhalten. Dementsprechend kann der Kläger als Aufnahmeinteressent keine Gleichbehandlung mit Vereinsmitgliedern des Beklagten verlangen, die einen Ausschlussgrund verwirklichen und gleichwohl nicht ausgeschlossen werden.
Es fehlt außerdem an einer Ungleichbehandlung zum Nachteil des Klägers. Sie läge nur vor, wenn der „D.. e.V.“ infolge der Vereinsgründung des Klägers im Juli 2008 über Jahre hinweg nicht mehr über das satzungsmäßig geforderte Zuchtpotential verfügt und trotzdem nicht nach § 5 Nr. 3 Ziffer 3.4 der V..-Satzung aus der Mitgliederliste gestrichen wird. Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich nicht feststellen. Auch der Kläger, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist vermutet bloß, dass der „D.. e.V.“ seit Mitte 2008 nicht mehr über das nach den Statuten des Beklagten erforderliche Zuchtpotential verfügt. Belastbare Anhaltspunkte, die einen dahingehenden Schluss tragen und den – vom Beklagten jedenfalls im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO bestrittenen – diesbezüglichen Prozessvortrag rechtfertigen könnten, zeigt der Kläger nicht auf. Sie sind auch sonst nicht zu erkennen. Alleine der Umstand, dass eine am 7. Oktober 2010 durchgeführte Internetrecherche zu dem Ergebnis geführt hat, dass der „D.. e.V.“ an diesem Tag nicht über das erforderliche Zuchtpotential verfügt hat, trägt nicht den für einen Ausschluss erforderlichen Schluss, dass jener Verein das Aufnahmekriterium des Zuchtpotential nachhaltig – also über lange Zeit – nicht erfüllt hat.
Eine Diskriminierung des Klägers ergibt sich ebenso wenig aus der Tatsache, dass der Beklagte die wegen eines Zahlungsverzugs erfolgte Streichung des „D.. e.V.“ aus der Mitgliederliste im Dezember 2000 ohne förmliches Aufnahmeverfahren rückgängig gemacht hat, nachdem die ausstehenden Beträge beglichen worden waren. Eine Ungleichbehandlung zum Nachteil des Klägers liegt nicht vor. Denn dem „D.. e.V.“ gegenüber ist lediglich auf die Durchführung eines ein förmliches Aufnahmeverfahren und nicht auf die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen verzichtet worden, während vorliegend ein förmliches Verfahren durchgeführt werden und von der Einhaltung (zentraler) Aufnahmebedingungen des Beklagten abgesehen werden soll.
Fehlt es nach alledem an einer Ungleichbehandlung des Klägers, scheidet von vornherein auch ein Aufnahmeanspruch aus § 826 BGB aus.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 – VI-U (Kart) 29/10