Die Corona-Thematik beschäftigt die Gerichte nach wie vor – nicht nur wegen „alter“ Verfahren, sondern auch aktuell.
Das Oberlandesgericht Köln hatte aktuell in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren über einen Fall zu entscheiden, in dem sich eine Sportlerin dagegen gewehrt hatte, dass sie für die Nominierung zur Teilnahme an einem internationalen Wettkampf die „2G+-Regel“ erfüllen müsse.
Das Oberlandesgericht Köln hat dem Antrag in zweiter Instanz nicht stattgegeben.
Im Einzelnen:
Die zuvor für die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf im Juni 2022 von ihrem Spitzensportverband nominierte Antragstellerin hatte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes von dem Verband verlangt, ihre Teilnahme nicht von einem Covid19-Impfnachweis und der Einhaltung der so genannten 2G+-Regel abhängig zu machen.
Nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Januar 2022 war der Genesenenstatus der Antragstellerin gemäß § 22a InfSchG im April 2022 ausgelaufen; einen Nachweis einer vollständigen Impfung hatte die Antragstellerin dem Antragsgegner nicht vorgelegt.
Der Verband hatte der Antragstellerin daraufhin angedroht, die Nominierung zurückzuziehen, und mitgeteilt, dass die Einhaltung des von ihm aufgestellten Hygienekonzepts Voraussetzung für den Fortbestand der Nominierung zu internationalen Veranstaltungen darstelle.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Antrag hatte sie Antragstellerin in erster Instanz beim Landgericht Köln keinen Erfolg1.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Köln hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass ein als eingetragener Verein organisierter Spitzensportverband für die Teilnahme an Wettkämpfen zulässigerweise ein Hygienekonzept erstellen kann, nach dem die Teilnehmenden den Nachweis erbringen müssen, dass sie vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft wurden oder eine entsprechende Infektion überstanden haben und als genesen gelten. An dieser „2G+-Regel“ kann der Verband ungeachtet eines etwaigen veränderten Infektionsgeschehens und zwischenzeitlich in Kraft gesetzter gesetzgeberischer Lockerungen festhalten.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Nominierung, Anmeldung und Teilnahme der Athleten an Wettkämpfen von der Einhalt der vorgenannten SARS-CoV-2-Schutzbestimmungen abhängig zu machen, bei summarischer Prüfung nicht als evident rechtswidrig zu erachten.
Infolge der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie sei eine gerichtliche Überprüfung vereinsrechtlicher Maßnahmen nur eingeschränkt möglich. Dass der Antragsgegner gehindert gewesen sei, wettkampfbezogene Hygieneregeln aufzustellen oder seine Nominierungsentscheidung von der Einhaltung dieser Regeln abhängig zu machen, sei nicht erkennbar. Bei der Ausgestaltung wettkampfbezogener Hygieneregeln stehe dem Antragsgegner ein Ermessensspielraum zu, hinsichtlich dessen nicht erkennbar geworden sei, dass unzulässige oder sachfremde Gesichtspunkte einbezogen worden wären, so das Oberlandesgericht Köln weiter.
Vielmehr habe der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, mit der streitbefangenen Regelung zum Gesundheitsschutz der Athleten beitragen zu wollen.
Es könne ferner auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, zwischenzeitlich gesetzgeberisch beschlossene Lockerungen unverzüglich in gleicher Weise umzusetzen. Schließlich könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner ihr im April trotz des bekannten Auslaufens ihres Genesenenstatus die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen gestattet hatte. Hieraus folge nicht, dass der Antragsgegner auch bei anderen Maßnahmen oder Wettkämpfen auf die Einhaltung seiner Hygieneregeln verzichten werde.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10.06.2022 – I – 4 W 27/22
- LG Köln, Beschluss vom 03.06.2022 – 15 O 120/22 [↩]