Wer haftet für den Sturz auf der Rampe zum Festzelt?

Veranstaltungen von Vereinen bergen immer Risiken. Was passiert zum Beispiel, wenn ein Besucher einer Veranstaltung stürzt und dem Veranstalter die Schuld gibt?

Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun über einen solchen Fall zu entscheiden und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass, wenn ein Besucher auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, er für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein kann.

In dem konkreten Fall besuchte der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger aus Arnsberg im August 2015 das nahe gelegene Festzeltgelände einer Schützenbruderschaft. Auf diesem unterhielt der beklagte Restaurationsbetrieb aus Hamm ein Festzelt. In das Zelt gelangte man über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe. An dem Tag herrschte Dauerregen. Nach seinem Vortrag rutschte der Kläger beim Verlassen des Festzeltes gegen 17:30 Uhr auf der regennassen Rampe aus. Er stürzte und zog sich eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weichteilschaden zu. Unter Hinweis darauf, dass die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, hat der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gerügt und von der Beklagten Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro.

Die entsprechende Klage hat das Landgericht Arnsberg abgewiesen1.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Hamm nun als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nämlich nicht verletzt. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von LKWs und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und sei auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen. Dass die Rampe ungewöhnlich steil angebracht gewesen und er deswegen ausgerutscht sei, habe der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Er habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.02.2018 – 9 U 149/17

Anmerkung: Es handelt sich hier um eine erfreulich praxis- und lebensnahe Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.

  1. LG Arnsberg, Urteil vom 01.09.2017 – 1 O 144/16 []

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