Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckungen in Zivil- und Handelssachen über die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung in einem anderen EU-Land nur dann erfüllt, wenn ein Beklagter tatsächlich „die Möglichkeit“ hat, „einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil einzulegen“. Dies ist nach Ansicht des EuGH nur dann der Fall, wenn er tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch Zustellung erlangt hat. Dabei müsse die Zustellung so rechtzeitig erfolgen, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaates verteidigen könne.
Somit hat der EuGH den Begriff der „Möglichkeit“ i.S.d. Artikel 34 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für den Fall eines Versäumnisurteils konkretisiert. Der EuGH stützte seine Entscheidung hauptsächlich darauf, dass die in der EMRK verankerten Verteidigungsrechte einen konkreten und wirksamen Schutz erfordern würden, der geeignet sei, die wirksame Ausübung der Rechte des Beklagten zu gewährleisten.
EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – C-283/05