Die Post haftet nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch für den Verlust von Sendungen, die sie eigentlich gar nicht befördern will:
Trotz der Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post, wonach sie keinen Vertrag über die Beförderung von Sendungen mit bestimmtem Inhalt (im jetzt von Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: ungefasste Edelsteine in einem Wert von mehr als 1.000 DM) schließe, kommt ein Beförderungsvertrag über eine an sich ausgeschlossene Sendung zustande, wenn die fragliche Sendung von Mitarbeitern der Post in Unkenntnis des Inhalts am Schalter entgegengenommen wird.
Die Regelung in Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 der AGB der Deutschen Post AG, wonach diese nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschn. 2 Abs. 2 ihrer AGB haftet, stellt keine Leistungsbeschreibung dar und lässt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern die volle Haftung der Deutschen Post AG unberührt.
Problematisch ist im Einzelfall dann nur noch die Frage der Haftungsabwägung, wenn die Deutsche Post AG beim Verlust einer Sendung ein grobes Verschulden trifft und der Absender hätte wissen müssen, dass die Deutsche Post AG die Sendung bei Angabe ihres Werts mit größerer Sorgfalt behandelt hätte. Aber auch für diese Frage gibt der BGH eine Entscheidungshilfen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2006 – I ZR 123/03