Widerruf bei Haustürgeschäften

Ein Widerruf bei Haustürgeschäften ist auch möglich, wenn der Geschäftspartner bei Vertragsschluß lediglich über Vermittler tätig wird und von der Haustürsituation keine Kenntnis hat. Mit diesem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung in Anpassung an ein Urteil des EuGH vom Oktober 2005 geändert:

Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertrags-partner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkennt-nis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwend- bar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 – II ZR 327/04

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie sind derzeit offline!