Im Amtsblatt der EU ist am 10. Dezember 2007 die „Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten“ veröffentlicht worden. Durch diese Verordnung soll die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelsprozessen in der EU beschleunigt werden.
Durch die Verordnung wird ein neues Formular eingeführt, mit dem der Empfänger über sein Recht informiert wird, die Annahme eines Schriftstücks binnen einer Woche nach Zustellung zu verweigern. Desweiteren wurden die Regelungen zur Annahmeverweigerung bei einer Zustellung in einer „falschen“ Sprache neu geregelt und an die zwischenzeitliche Rechtsprechung des EuGH angepasst. So erfolgt die Zustellung gegenüber dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Zustellung der Übersetzung. Im Verhältnis zum Antragsteller gilt jedoch schon der Zeitpunkt der Zustellung des Originaldokuments, selbst wenn dies nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaates oder aber einer dem Empfänger verständlichen Sprache erfolgt, so dass auch durch die Zustellung nicht übersetzter Schriftstücke Fristen gewahrt werden können.
Die Verordnung enthält außerdem eine Regelung, wonach die Auslagen, die dadurch entstehen, dass die Zustellung in einigen Mitgliedstaaten zwingend durch den Gerichtsvollzieher erfolgen muss, nunmehr planbar sein werden: Dieser Betrag muss vorab von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden. Zudem beinhaltet die Verordnung einheitliche Postzustellungsregeln für gerichtliche Schriftstücke (Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg).