Am 1. Oktober 2008 besteht der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) 50 Jahre. Als für Zölle und Verbrauchsteuern ausschließlich zuständiger Fachsenat nimmt er unter den elf Senaten des BFH besondere Zuständigkeiten wahr, die auch in der Bezeichnung des BFH als „Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle“ Eingang gefunden haben. Beide Rechtsgebiete stehen in enger Verbindung zum Recht der Europäischen Union (EU).
Das Zollrecht, in dem als erstes überhaupt eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene (Errichtung der Zollunion zum 1. Juli 1968) stattfand, war Vorbild für die bis zum heutigen Tage in nahezu allen Rechtsgebieten fortschreitende Harmonisierung und Europäisierung des deutschen Rechts. Dementsprechend war der VII. Senat im Jahre 1967 der erste Senat des BFH, der sich mit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wandte, wie es der EG-Vertrag bei Zweifeln an der richtigen Auslegung oder der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts vorsieht. Heute ist das Zollrecht durch das Zollkodexrecht nahezu perfekt harmonisiert und unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes Recht der EU; bis auf die nationale Erhebungskostenpauschale in Höhe von 25 % fließen alle Zolleinnahmen (2007: 4 Mrd. Euro) in den Gemeinschaftshaushalt.
Die besonderen Verbrauchsteuern (Energie, Tabak, Strom, Branntwein, Kaffee, Bier, Schaumwein) werden noch durch nationale Gesetze geregelt und ihr Aufkommen (2007: 67 Mrd. Euro) ist wesentliche Einnahmequelle des deutschen Staatshaushalts; ihre inhaltliche Ausgestaltung ist jedoch an Vorgaben in Richtlinien der Gemeinschaft gebunden. Verbrauchsteuersachen zeichnen sich häufig durch hohe Streitwerte aus. Daher haben Entscheidungen des Senats hierzu vielfach erhebliche finanzielle Auswirkungen für Bürger, Unternehmen und den Staat.
Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren sowie – ein weiterer Kernbereich des Gemeinschaftsrechts – Marktordnungssachen machen derzeit allerdings lediglich rund 30 % der Spruchtätigkeit des Senats aus. Mit seinen weiteren Zuständigkeiten (Steuervollstreckung, Berufsrecht der Steuerberater, Steuerhaftungsrecht, Steuergeheimnis und andere Problemfelder des Abgabenverfahrensrechts der Abgabenordnung) erfüllt der Senat ein vielfältiges, interessantes und teilweise auch öffentlichkeitswirksames Aufgabenspektrum.