Die Europäische Kommission hat mit der Verordnung (EG) Nr. 1478/2005 u.a. die Einreichungsfrist für Anträge im Rahmen der Sonderregelung für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China geändert.
Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Waren, die zwischen dem 11. Juni 2005 und dem 19. Juli 2005 (einschließlich) versandt wurden (Zeiträume B und C) müssen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 20. September 2005 eingereicht werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einganges der Meldung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Anträge für Waren, die vor dem 11. Juni 2005 versandt wurden (Zeitraum A), können auch weiterhin gestellt werden.
Verordnung (EG) Nr. 1478/2005 vom 12. September 2005, (ABl. EU Nr. L 236