… anders als Finanzrichter.
Das Finanzgericht Hamburg hatte über die Tarifierung von Modellautos für digitale Autorennbahnen (sog. Carrera-Bahnen) und den Widerruf einer diesbezüglichen verbindlichen Zolltarifauskunft zu entscheiden.
Der Fall:
Der Kläger ist Inhaber der Firma A und führt sog. Rennbahnautos ein. Am 31.03.2009 beantragte er die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine wie folgt beschriebene Ware:
„Es handelt sich um Rennbahnautos (Slotcars für elektrische Autobahnrennspiele z. B. Carrera- oder SCX-Bahnen). Die Autos bestehen aus einem Chassis mit dem Stromabnehmer und einem Motor und Kabel für die Beleuchtung. Auf dem Chassis sitzt die Karosse aus Plastik. Die Autos sind maßstabgetreu verkleinert (1:32 oder 1:24). Sie funktionieren nur auf der Autorennspielbahn. Produziert werden diese in China.„
Er schlug die Einreihung in die Warennummer 9504 9010 00 vor.
Am 24.05.2009 erteilte der Beklagte eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der er die Ware antragsgemäß in die Warennummer 9504 90 einreihte. Zur Warenbeschreibung heißt es u. a., es handele sich um erkennbare Teile für elektrische Autorennspiele in Form von Rennwagen, die den Charakter von Gesellschaftsspielen hätten. Es handele sich um maßstabgetreu (1:32) verkleinerte Modelle von DTM-Rennwagen mit Motor, die sich aufgrund ihrer Ausstattung als erkennbare Teile, hauptsächlich verwendbar für Autorennbahnen (Carrera) des Kapitels 95 darstellten. Es handele sich um die Modelle Audi A4 DTM, Audi Sport Team … „X“ -1 und AMG Mercedes DTM … „Y“ -2. Die Modellautos seien aufgrund ihrer Gestaltung (Größe, Gewicht, Führung) gleichermaßen nutzbar für Rennbahnen mit einer Spur (Position 9503) oder mit mehreren Spuren (Position 9504) und daher der letztgenannten Position zuzuweisen. Sie dienten im Wesentlichen der spielerischen Unterhaltung von Jugendlichen und Erwachsenen.
Mit Bescheid vom 26.01.2012 widerrief der Beklagte die verbindliche Zolltarifauskunft gemäß Art. 9 Abs. 1 Zollkodex. Zur Begründung hieß es, die Fahrzeuge könnten gleichermaßen für Rennbahnen der Position 9503 (z. B. einspurige Rennbahnen) als auch für Rennbahnen der Position 9504 (Rennbahnen mit mindestens zwei parallel verlaufenden Spuren) verwendet werden. Damit seien sie nicht hauptsächlich für Waren einer bestimmten Position bestimmt (Anm. 3 zu Kapitels 95). Somit seien derartige Fahrzeuge nach ihrer eigenen Beschaffenheit – als Modellauto – der Position 9503 zuweisen.
Am 22.02.2012 legte der Kläger Einspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2012 ein. Die Rennbahnautos würden ausschließlich für Rennbahnen mit mindestens zwei parallel verlaufenden Spuren hergestellt. Für keine ihm bekannte Rennbahn gebe es eine Anschlussschiene nur für eine Spur. Die Rennbahnen würden mit zwei Spuren starten und ließen sich jeweils im Abstand von zwei Spuren erweitern. Darüber hinaus verfügten digitale Rennbahnautos über eine Spurwechselfunktion. Die Handregler würden individuell codiert und verfügten über einen Spurwechselschalter. Über Weichen würden die Autos während des Rennens auf Veranlassung des Fahrers die Spur wechseln. Diese Funktion mache keinen Sinn bei einer einspurigen Bahn. Für die von ihm vertriebenen Rennbahnautos gebe es keine einspurigen Systeme und die technischen Funktionalitäten der Autos widersprächen dieser Tarifierung.
Mit Schreiben vom 19.06.2012 und vom 21.11.2012 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zu dem Einspruch Stellung. Unstreitig handele es sich um Waren des Kapitels 95. Gemäß Anm. 3 zum Kapitel 95 seien die Rennwagen als Teile für Autorennbahnen wie diese einzureihen, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt seien. Autorennbahnen könnten als Spielzeug der Position 9503 oder als Gesellschaftsspiel der Position 9504 angesehen werden. Zusammenstellungen aus Rennwagen und Rennstrecken seien nach den Erläuterungen (HS) 46.0 und 47.0 in die Position 9504 einzureihen. Aus den Erläuterungen (KN) 03.0 und 04.0 zur Position 9504 ergebe sich jedoch, dass die Autorennbahnen aus mindestens zwei Spuren, auf denen zumindest zwei Wagen gleichzeitig in Bewegung gesetzt werden könnten, bestehen müssten. Bahnen mit nur einer Spur seien daher in die Position 9503 einzureihen. Bezüglich der Autos sei nicht erkennbar, ob sie für Rennbahnen der Position 9503 (einspurig) oder der Position 9504 (mehrspurig) bestimmt seien. Die Erkennbarkeit müsse sich aus den objektiven Merkmalen des Teils und nicht aus den Merkmalen der Hauptware ergeben, auf die Eigenschaften der Slotbahn könne nicht abgestellt werden. Die Fahrzeuge hätten vier Räder und einen Leitkiel, mit dem sie auf eine Spur der Slotbahn gesetzt würden. An dem Fahrzeug sei nicht erkennbar, ob die Slotbahn einspurig oder mehrspurig sei. Im Handel seien einspurige Streckenteile zu erwerben, die dann individuell zu einspurigen Slotbahnen zusammengestellt werden könnten. Innerhalb der Position 9503 würden maßstabgetreu verkleinerte Modelle auch mit Antrieb erfasst. Die Spurwechselfunktion stünde der Verwendung auf einer einspurigen Slotbahn nicht entgegen, man könne ein Fahrzeug mit Spurwechselfunktion gleichermaßen auf einer ein- und einer mehrspurigen Slotbahn einsetzen. Die Rennautos bestünden überwiegend/charakterbestimmend aus Kunststoff und seien daher in die Unterposition 9503 0075 einzureihen.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 01.02.2013 zurückgewiesen.
Mit seiner am 28.02.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung betont er, dass digitale, also individuell codierbare slotcars mit einer Spurwechselfunktion, hauptsächlich für mehrspurige Rennbahnen der Position 9504 vorgesehen seien. Die Autos könnten auch auf einspurigen Teilabschnitten einer Rennbahn fahren. Einspurige Schienen gebe es in der Regel in Extra-Sets, z. B. der Pit Stop Lane, zu kaufen. Ansonsten würden sie individuell gefertigt. Rennbahnsysteme oder Startpackungen von Rennbahnen, die ausschließlich oder hauptsächlich einspurige Schienen enthielten, gebe es nicht. Die Autos führen ausschließlich bzw. hauptsächlich auf mindestens zweispurigen Bahnen und verfügten über eine Spurwechselfunktion. Dementsprechend biete der Marktführer auch ausschließlich mehrspurige Schienenanordnungen für Rennbahnen von digitalen Rennbahnautos an.
Der Beklagte betont hingegen, dass es sowohl einspurige Slotbahnen im Eigenbau als auch im Handel zu erwerben gebe, die individuell zusammengestellt werden könnten. Er verweist auf Angebote auf Ebay (Suchbegriff Carrera Schienen einspurig, Seiten gokarli.de, plastikmodellcenter.de, enzoslot132.jimdo.com). Aufgrund ihrer Ausstattung seien die Fahrzeuge sowohl für einspurige als auch mehrspurige Bahnen geeignet. Abzustellen sei ausschließlich auf die objektiven Merkmale der Autos. Es sei erkennbar, dass die Fahrzeuge auf eine Spur der Slotbahn gesetzt würden. An dem Slotcar selbst sei nicht erkennbar, ob die Slotbahn einspurig oder mit weiteren Spuren oder einem Messsystem ausgestattet seien oder ob die Rennbahn im Eigenbau gefertigt oder aus einzelnen Streckenabschnitten individuell zusammengestellt worden sei. Die digitale Ausrüstung und die Spurwechselfunktion der Autos stünden einer Verwendung auf einer einspurigen Slotbahn nicht entgegen. Die digitale Steuerung ermögliche auch, mehrere Fahrzeuge auf einer Spur zu halten.
Die Entscheidung:
Das Finanzgericht Hamburg hat der Klägerin Recht gegeben.
Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (Zollkodex) wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Art. 8 ZK bezeichneten Fällen eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Die Zollbehörde ist bereits dann zum Widerruf einer von ihr erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft – dabei handelt es sich um eine begünstigende Entscheidung (BFH, Urteil vom 11.03.2004 – VII R 20/01)) – berechtigt, wenn sie nachträglich die Unrichtigkeit der Auskünfte feststellt, auch wenn der Antragsteller für die Unrichtigkeit der Tarifierung keine Ursache gesetzt hat1. Vorliegend hat der Beklagte die Unrichtigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft als Folge seiner geänderten Tarifierungsauffassung festgestellt. Diese geänderte Tarifierungsauffassung hält das Finanzgericht Hamburg nicht für richtig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes2 ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen3. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird4.
In Anwendung dieser Grundsätze erscheint die in der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 27.05.2009 erfolgte Einreihung in die Unterposition 9504 90 als richtig, der Widerruf ist mithin rechtswidrig. Die Unterposition 9504 90 beschreibt u. a. Gesellschaftsspiele, die Unterposition 9504 9010 beschreibt elektrische Autorennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben. Die Unterposition 9503 0075, von der der Beklagte nunmehr ausgeht, beschreibt u. a. anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb aus Kunststoff. Nach dem Positionswortlaut scheidet keine der Unterpositionen offensichtlich aus. Anm. 3 zu Kapitel 95 bestimmt, dass Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt sind, wie diese Waren eingereiht werden. Zutreffend hat der Beklagte daher zunächst nach der Einreihung von Autorennbahnen gefragt, da die streitgegenständlichen Slotcars Zubehör für Autorennbahnen darstellen.
Nach den Erläuterungen (HS) Nr. 46.0 und 47.0 zur Position 9503 gehören Zusammenstellungen aus Rennwagen und Rennstrecken als Gesellschaftsspiele zur Position 9504. Die korrespondierende Regelung findet sich in den Erläuterungen (HS) 01.0 und 11.0 zur Position 9504. In den Erläuterungen (KN) 03.0 und 04.0 findet sich eine Präzisierung zur Unterposition 9504 9010, wonach in diese Unterposition Rundstrecken mit mindestens zwei Spuren, auf denen zumindest zwei Wagen gleichzeitig in Bewegung gesetzt werden können, gehören. Der vom Beklagten gezogene Schluss, dass dann Rennbahnen mit lediglich einer Spur in die Position 9503 gehören, erscheint möglich, musste nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg aber hier nicht abschließend überprüft werden.
Der Beklagte geht von einem Verständnis von Anm. 3 zu Kapitel 95 aus, das das Finanzgericht Hamburg nicht teilt. Voraussetzung für eine Einreihung in die Position 9504 ist nach dem Wortlaut dieser Anmerkung, dass das Teil bzw. Zubehör „erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt“ ist. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass Autorennbahnen als Gesellschaftsspiele typischerweise aus mindestens zwei Bahnen bestehen, auf denen die Fahrzeuge gleichzeitig gestartet und unter gleichen Bedingungen gefahren werden können, da es um das Ermitteln eines Gewinners und eines Verlierers geht. Richtig ist auch, dass Slotbahnen im Handel zumeist als Gesamtpakete, bestehend aus Schienen, Fahrzeugen und ggf. weiterem Zubehör, verkauft werden, dass es aber auch alternativ möglich ist, die Bahnen aus einzeln gekauften Schienen etc. zusammenzustellen. Es ist gerichtsbekannt, dass Letzteres die absolute Ausnahme darstellt. In aller Regel werden die im Handel in vielen Variationen erhältlichen Sets erworben, die dann im Laufe der Zeit bei Bedarf durch den Hinzukauf von Schienenteilen, weiteren Fahrzeugen etc. erweitert werden (vgl. etwa das Angebot des Anbieters www.mytoys.de). Dabei handelt es sich jedenfalls in aller Regel um zweispurige Schienen bzw. im Prinzip zweispurige Bahnen. Eine Umfrage im Kollegenkreis des Einzelrichters sowie eine Recherche im Internet haben ergeben, dass – jedenfalls was den streitgegenständlichen Maßstab 1:32 betrifft – die Firma Carrera absoluter Marktführer ist und – von speziellem Zubehör wie etwa der Pit Stop Adapter Unit abgesehen – ausschließlich zweispurige Rennbahnen anbietet. Einspurige Rennbahnen machen, wenn man von einem kompetitiven Gesellschaftsspiel ausgeht, auch wenig Sinn. Es ist zwar vorstellbar, auf einer einspurigen Bahn etwa Rundenzeiten zu messen und die Rundenzeiten mehrerer Mitspieler zu vergleichen, dies stellt jedoch – wenn man auf das Angebot der Marke Carrera blickt – offenbar nicht die eigentliche Spielidee dar und entspricht auch nicht dem Charakter eines Autorennens, wie es etwa im DTM-Rennsport, dem die streitgegenständlichen Fahrzeuge nachempfunden sind, oder auch in der Formel 1 stattfindet. Dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge auch auf einer einspurigen Rennbahn – die nach den Recherchen des Beklagten bei Nischenanbietern bezogen oder im Eigenbau hergestellt werden kann – eingesetzt werden können, ist nicht entscheidend. Anm. 3 zu Kapitel 90 verlangt nicht, dass das Teil bzw. Zubehör ausschließlich oder hauptsächlich für eine Ware des Kartells 95 geeignet ist. Vielmehr kommt es auf die Bestimmung der Ware an. Der Beklagte bestreitet in der Einspruchsentscheidung nicht, dass die Fahrzeuge digital ausgerüstet sind und über eine Spurwechselfunktion verfügen. Diese Spurwechselfunktion macht aber denklogisch nur auf einer zweispurigen Bahn Sinn, da nur dort – sofern die entsprechenden Schienen verbaut sind – Spurwechsel möglich sind. Insofern sind die Fahrzeuge auch für mehrspurige Bahnen bestimmt, auch wenn sie auch für einspurige Bahnen geeignet sein mögen. Eine ausschließliche Bestimmung ist nach dem Wortlaut der Anm. 3 zu Kapitel 95 nicht erforderlich.
Die hauptsächliche Bestimmung für Rennbahnen der Position 9504 ist auch erkennbar. Die Fahrzeuge sind ohne weiteres als solche für Autorennbahnen erkennbar, wobei angesichts der Marktdominanz des Herstellers Carrera Modell-Autorennbahnen – unabhängig vom Hersteller – vielfach verallgemeinernd als Carrera-Bahnen bezeichnet werden. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen um solche für Rennbahnen der Position 9504 handelt, ist an ihrer Ausrüstung ohne weiteres erkennbar. Sie verfügen an der Unterseite über einen Stromabnehmer, über eine mit einer lenkbaren Schiene versehene Führung sowie eine Diode, über die die Steuerung erfolgt. Da die mehrspurigen Rennbahnen – wie ausgeführt – die absolute Regel darstellen, ist auch – weil mehr als naheliegend – erkennbar, dass die Fahrzeuge jedenfalls hauptsächlich für solche Bahnen bestimmt sind. Die äußerlich erkennbare Ausstattung der Fahrzeuge macht auch nur Sinn, wenn mit ihr ein Spurwechsel ermöglicht werden soll. Dies gilt nicht nur für die mit einer lenkbaren Schiene versehene Führung an der Unterseite, sondern insbesondere auch für die Diode, mit der über die digitale Steuerung ermöglicht wird, dass die Autos mit einem Handregler auf mehreren Bahnen gefahren werden können. Auch insofern ist die Bestimmung für mehrspurige Bahnen ohne weiteres erkennbar. Dabei bedarf es für das Erkennen der Bestimmung keiner speziellen Fachkenntnisse. Modellbahnen und die dazugehörigen Fahrzeuge sind im Spielwarenbereich überaus gängige Produkte. Ein grundsätzliches Verständnis dieser Produkte, so das Finanzgericht Hamburg weiter, kann bei einem mit der Abfertigung betrauten Zollbeamten unterstellt werden.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 08.07.2013 – 4 K 28/13
- BFH, Urteil vom 11.03.2004 – VII R 20/01; Witte, Zollkodex, Art. 12 Rn. 46 [↩]
- EuGH, Urteil vom 20.06.1996 – C-121/95; BFH, Urteile vom 18.11.2001 – VII R 78/00; vom 09.10.2001 – VII R 69/00; vom 14.11.2000 – VII R 83/99; vom 05.10.1999 – VII R 42/98; vom 23.07.1998 – VII R 36/97 [↩]
- EuGH, Urteile vom 09.12.1997 – C-143/96; vom 19.05.1994 – C-11/93 [↩]
- BFH, Urteile vom 14.11.2000 – VII R 83/9; vom 05.10.1999 – VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002 – VII B 17/02 [↩]