Die Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids, mit dem Zinsen auf eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung festgesetzt worden sind, richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Erweist sich wegen einer Änderung der Rechtsprechung zu den Erstattungsvoraussetzungen die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und damit auch die rechtsbeständige Zinsfestsetzung als rechtswidrig, besteht mangels nachträglicher Änderung der Rechtslage kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Rücknahme des Zinsbescheids steht in diesem Fall gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ermessen der Behörde.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 53/05