Ein in der Anmeldung benannter Ausführer kann nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nicht durch einen anderen im Wege der Auslegung der Ausfuhrerklärung ersetzt werden.
Ist eine Erklärung ihrem buchstäblichen Sinne nach eindeutig, so kann sich der Erklärungsempfänger im Allgemeinen darauf verlassen und muss nicht prüfen, ob der Erklärende das, was er erklärt hat, wirklich gemeint hat. Der Grundsatz, dass von dem Empfänger einer Erklärung verlangt wird, diese unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände so zu verstehen, wie der Erklärende sie meint, gilt nicht ungeachtet der Umstände des Einzelfalls und bereichstypischer besonderer Gegebenheiten, insbesondere der für den Erklärenden erkennbaren Interessen des Erklärungsempfängers, dass die ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen klar und eindeutig sind und keiner Auslegung anhand außerhalb der Erklärung selbst liegender Umstände bedürfen.
Das Abfertigungszollamt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung mit Firmenbezeichnung und Anschrift angegeben ist. Ist die dabei vorgelegte Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einem anderen erteilt, so ist nicht die Angabe in der Ausfuhranmeldung von Amts wegen zu korrigieren, sondern die Anmeldung zurückzuweisen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Dezember 2006 – VII R 25/05