Chilenische Präferenznachweise

Aufgrund des Beschlusses 2/2006 des Assoziationsrates EU-Chile wurden verbleibende Zollpräferenzen, welche Chile bisher noch im Rahmen des allgemeinen Präferenzssystems (APS) gewährt werden und noch nicht vom Assoziationsabkommen berücksichtigt sind, mit Wirkung zum 16. Oktoben 2006 nun im bilateralen Freihandelsabkommen aufgenommen.

Danach sind Ursprungsnachweise, welche im Rahmen des APS in Chile ordnungsgemäß ausgestellt wurden, in der Europäischen Gemeinschaft als gültige Präferenznachweise im Rahmen des bilateralen Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile anzuerkennen, sofern

  • der Ursprungsnachweis innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses vorgelegt wird,
  • der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor Inkrafttreten des Beschlusses ausgestellt worden sind und
  • der Ursprungsnachweis bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugunsten von Zollpräferenzen vorgelegt wird, die früher im Rahmen des APS gewährt und mit Beschluss 2/2006 konsolidiert wurden.

Sie sind derzeit offline!