Eine Ausfuhrerstattung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht möglich, wenn auf dem CMR-Frachtbrief die Unterschrift des Frachtführers fehlt.
Die Ausfuhr ist durch ein Beförderungspapier zu belegen. Das Beförderungspapier ist eine Urkunde, die über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist und den ganzen Transportweg abdeckt; hierfür kommt ein CMR-Frachtbrief in Betracht, wenn er nach Maßgabe des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ausgestellt ist. Ein Frachtbrief, der die in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Angaben nur teilweise enthält, ist jedenfalls dann kein Beförderungspapier, wenn die Unterschrift des Frachtführers fehlt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. August 2006 – VII R 20/05