Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf, der Zollsenat, ist bekannt für seine sorgfältige Überprüfung zollrechtlicher Sachen und ihre Vereinbarkeit mit europäischem Recht.
Aktuell beabsichtigt die Europäische Kommission die Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf Schuhe und hat zur Vorbereitung eine entsprechende Durchführungsverordnung erlassen.
Das Finanzgericht Düsseldorf bezweifelt die Gültigkeit der Verordnung vom 17.02.2016 und hat diese Frage mit Beschluss vom 20.04.20161 dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.
Die Kommission stellte im Jahr 2005 fest, dass Schuhe aus der VR China und Vietnam zu unangemessen niedrigen Preisen in die EU eingeführt werden. Im Rahmen einer Dumpinguntersuchung ermittelte sie den angemessenen Preis aufgrund der Inlandsverkaufspreise Brasiliens. Auf dieser Basis setzte der Rat der Europäischen Union einen Antidumpingzoll fest, der bis zum 31.03.2011 galt. Bereits 2005 hatten chinesische und vietnamesische Schuhproduzenten bei der Kommission beantragt, wie Hersteller in Marktwirtschaftsländern behandelt zu werden und individuelle Antidumpingzollsätze zahlen zu dürfen. Diese Anträge bearbeitete die Kommission jedoch nicht.
Dagegen klagten einige Hersteller und erhielten mit Urteilen des EuGH vom 02.02.20122 und vom 15.12.20123 Recht. Die den Antidumpingzoll einführenden Verordnungen seien aufgrund der Nichtberücksichtigung ihrer Anträge ungültig. Die Urteile wirkten allerdings nur zwischen den Parteien der beiden Klageverfahren.
In der Folgezeit klagten Einführer von Schuhen auf Erstattung gezahlten Antidumpingzolls. Mit Urteil vom 04.02.20164, das gegenüber jedermann wirkt, wiederholte der EuGH seine Rechtsauffassung. Grundsätzlich sei der Antidumpingzoll auf Schuhe zu Recht eingeführt worden. Das gelte jedoch nicht in Bezug auf Hersteller, deren Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung unberücksichtigt geblieben sind.
Die Kommission beabsichtigt nun, nachträglich individuelle Antidumpingzollsätze zu bestimmen. Dazu forderte sie die Zollbehörden mit der Verordnung vom 17.02.2016 auf, ihr sämtliche Erstattungsanträge vorzulegen, um sie selbst prüfen und über die unbearbeiteten Anträge der ausführenden Hersteller entscheiden zu können. Zugleich untersagte sie den Zollbehörden, Erstattungen vorzunehmen.
Auf die Klage eines Einführers von Schuhen hin hat das Finanzgericht Düsseldorf den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat Zweifel am Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Verordnung eine Maßnahme mit echter Rückwirkung vorbereitet werden soll. Zudem vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Kommission keine Kompetenz zur Durchführung von Erstattungsverfahren besitze. Diese liege vielmehr bei den nationalen Zollbehörden.
Finan
zgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2016 – 4 K 1099/14
- FG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2016 – 4 K 1099/14 [↩]
- EuGH, Urteil vom 02.02.2012 – C-249/10 P [↩]
- EuGH, Urteil vom 02.02.2012 – C-247/10 P [↩]
- EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C-659/13 und C-34/14 [↩]