Einfuhrabgaben und ihre Erstattung bei Entfernung von Einfuhrwaren vom Verwahrungsort

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass entrichtete Einfuhrabgaben nicht erstattet werden können, wenn sie wegen unzulässiger Entfernung der Einfuhrwaren vom Verwahrungsort entstanden sind.

In dem entschiedenen Fall gestellte die Klägerin dem Zollamt X im Februar 2007 eine aus der Volksrepublik China stammende Containersendung, die ihr zur vorübergehenden Verwahrung auf ihrem Betriebsgelände überlassen wurde. Eine der Warenpositionen aus diesem Container wurde Teil einer LKW-Ladung, welche die Klägerin zwei Tage später dem Zollamt zur Abfertigung zum externen Versandverfahren gestellte. Während für die übrigen auf dem LKW befindlichen Waren Versandverfahren nach Norwegen bzw. nach Dänemark eröffnet wurden, wurde die genannte, für einen Empfänger in Schweden bestimmte Warenposition nicht in ein Versandverfahren übergeführt. Die Waren wurden mit dem LKW nach Schweden transportiert und dort unter Erhebung der Einfuhrabgaben zollamtlich abgefertigt.

Wegen unzulässigen Entfernens der Waren aus der vorübergehenden Verwahrung setzte das Hauptzollamt (HZA) die auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben gegen die Klägerin fest. Die Klägerin focht diesen Einfuhrabgabenbescheid nicht an und entrichtete die Abgaben, beantragte aber im November 2007 deren Erstattung, was das Hauptzollamt zuletzt mit Bescheid vom 03.02.2010 ablehnte.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin (u.a.) geltend machte, die Eröffnung des Versandverfahrens für die Waren sei seinerzeit beantragt worden, jedoch aufgrund eines Versehens des Zollamts unerledigt geblieben, wies das Finanzgericht ab

Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof, nachdem das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte.

Ihre Begründung stellt im Wesentlichen darauf ab, das Finanzgericht habe verkannt, dass die Klägerin die Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen habe, sondern deren unterbliebene Überführung in das Versandverfahren auf ein Fehlverhalten des Zollamts zurückzuführen sei.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Wie das Finanzgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofes zutreffend ausgeführt hat, ist unter dem Entziehen aus zollamtlicher Überwachung jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung zu verstehen, die dazu führt, dass die zuständige Zollstelle auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert wird. In Anwendung dieses Rechtssatzes auf den Streitfall hat das Finanzgericht das Entfernen sich in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren vom Verwahrungsort ohne Überführung dieser Waren in ein Zollverfahren als ein Entziehen aus zollamtlicher Überwachung angesehen.

Gleiches gilt, so der Bundesfinanzhof, soweit das Finanzgericht das Vorliegen eines besonderen Falls i.S. des Art. 239 ZK i.V.m. Art. 899 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) verneint hat. Das Finanzgericht hat die Definition des „besonderen Falls“ gemäß der Rechtsprechung des EuGH zugrunde gelegt und keine hiervon abweichenden Rechtssätze aufgestellt. Darüber hinaus ist die Entscheidung des Finanzgericht, so der Bundesfinanzhof, aber auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des Art. 900 Abs. 1 Buchst. b ZKDVO sind nicht erfüllt, weil im Streitfall die Waren aus der vorübergehenden Verwahrung entfernt, nicht aber einem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben entzogen wurden. Wenn Einfuhrabgaben, die bereits durch das Entziehen von Waren aus zollamtlicher Überwachung entstanden sind, später bei Anmeldung der Waren zum freien Verkehr noch einmal erhoben werden, mag dies zu einem Anspruch auf Erlass bzw. Erstattung der zum zweiten Mal erhobenen Abgaben führen, rechtfertigt jedoch nicht den Erlass bzw. die Erstattung aus Billigkeitsgründen der bereits zuvor geschuldeten Einfuhrabgaben. Dass die unterbliebene Überführung der streitigen Waren in das Versandverfahren auf ein Versehen des Zollamts zurückzuführen ist, hat das Finanzgericht nicht festgestellt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.03.2012 – VII B 161/11

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