Auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 der Kommission wird Nepal für bestimmte Textilwaren eine mengenmäßig begrenzte Abweichung von den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems der Gemeinschaft gewährt. Diese Regelung waren zuletzt bis Ende 2006 befristet. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1808/2006 der Kommission vom 07. Dezember 2006 erfolgte nun eine weitere Verlängerung dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2008.
Die Einzelheiten zur Art der Abweichung von den Ursprungsregeln, zum Warenkreis für den die Abweichung gewährt wird und den sonstigen Voraussetzungen, sind auch weiterhin der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zu entnehmen.