Bedingt durch die Erweiterungen der EU wurde auch die Bekanntmachung nach § 17 Abs. 2 der AWV geändert. Dabei wurde der Länderkreis in den Anlagen
- „2“ (Einzelabnehmer-EVE für sonstige Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der AL (ohne Technologie),
- „4“ Einzelabnehmer-EVE für Technologie von sonstigen Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der AL,
- „7“ Einzelabnehmer-EVE für Güter des Teils I Abschnitt C der AL (ohne Technologie),
- „8“ Einzelabnehmer-EVE für Technologie des Teils I Abschnitt C der AL und
- „12“ EVE für eine Sammelausfuhrgenehmigung von Gütern des Teils I Abschnitt C der AL für sonstige Länder der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 17 Abs. 2 AWV
um die neuen EU-Mitgliedsländer
- Estland,
- Lettland,
- Litauen,
- Malta,
- Slowakische Republik,
- Slowenien und
- Zypern (ohne das Gebiet der türkischen Republik Nordzypern)
erweitert.Die Änderungen haben zur Folge, dass im Falle von Reexporten in diese Länder für zuvor mit Ausfuhrgenehmigung gelieferte Güter die Einholung einer Reexport-Genehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht mehr erforderlich ist.