Das Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Israel wurde geändert. Anlass für diese Änderung war der Wunsch nach einer Ausweitung des Systems der Ursprungskumulierung, um die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Bulgarien, Rumänien, Island, Norwegen, der Schweiz (mit Liechtenstein), den Färöer-Inseln, der Türkei und jedem anderen Land, das aufgrund der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 27. und 28. November 1995 verabschiedeten Erklärung von Barcelona an der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft teilnimmt, zu ermöglichen und auf diese Weise den Handel zu entwickeln und die regionale Integration zu fördern.
Damit das erweiterte System der Ursprungskumulierung nur zwischen den Ländern angewandt wird, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, und die Umgehung von Zöllen vermieden wird, ist es erforderlich, neue Bestimmungen über die Bescheinigung des Ursprungs
einzuführen. Für die Zwecke der Durchführung des erweiterten Systems der Ursprungskumulierung und zur Vermeidung der Umgehung von Zöllen ist es erforderlich, die in Protokoll Nr. 4 über die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Erwerb der Ursprungseigenschaft festgelegten Bestimmungen über das Verbot der Zollrückvergütungen
oder Zollbefreiungen und die Be- und Verarbeitungen zu harmonisieren.
Das erweiterte System der Ursprungskumulierung bewirkt, dass dieselben Bestimmungen über Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzabkommen zwischen den betreffenden Ländern gelten. Für Durchgangs- und Lagerwaren sollten am Tag des Inkrafttretens der Entscheidung Übergangsbestimmungen gelten, wonach diesen Waren das erweiterte System zur
Ursprungskumulierung zugute kommt.
Darüber hinaus wurden einige technische Änderungen vorgenommen, die erforderlich sind, um Fehler in und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Textes zu berichtigen.