Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Algerien

Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission ist das im Jahr 2002 unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien am 01. September 2005 in Kraft getreten.

Eine Veröffentlichung des endgültigen Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens ist bislang nicht erfolgt. Der Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss sowie der Abkommenstext nebst Ursprungsprotokoll wurden bereits am 29.10.2202 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Das neue Abkommen ersetzt das bisherige Kooperationsabkommen und ist auf Gegenseitigkeit angelegt. Gegenstand des Abkommens ist unter anderem die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone durch die Gemeinschaft und die Demokratische Volksrepublik Algerien. Das Abkommen enthält diesbezüglich Regelungen für folgende Waren:

  • Gewerbliche Waren (Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 der KN und des algerischen Zolltarifs fallen und nicht in Anhang 1 zum Abkommen aufgeführt sind):
    Mit Inkrafttreten des Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse Algeriens Zollfreiheit. Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft wurden für die in Anhang 2 des Abkommens genannten Erzeugnisse mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig beseitigt. Für die sonstigen Waren des gewerblichen Sektors erfolgt ein stufenweiser Zollabbau, der zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens beginnt.
  • Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Waren, die unter die Kapitel 1 bis 24 der KN und des algerischen Zolltarifs fallen und die in Anhang 1 zum Abkommen aufgeführten Waren):
    Die Gemeinschaft und Algerien liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Entsprechende Regelungen enthalten die Protokolle Nr. 1 bis 3 zum Abkommen.

Die Ursprungsregeln ergeben sich aus dem Protokoll Nr. 6 zum Abkommen. Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Algerien und Ursprungserzeugnisse Algeriens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der nachstehenden Präferenznachweise vorgelegt wird:

  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes.
  • Erklärung des Ausführers nach dem in Anhang IV des Protokolls vorgegebenen Wortlaut, auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen zur Sendung gehörigen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann. Für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 ? nicht übersteigt, kann diese Erklärung von jedem Ausführer abgegeben werden. Soweit der Wert der in der jeweiligen Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse 6.000 ? übersteigt, ist die Abgabe der Erklärung jedoch nur im Rahmen einer besonderen, durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zu erteilenden Bewilligung (Ermächtigter Ausführer) zulässig.

Die Gültigkeit der vorstehenden Präferenznachweise beträgt 4 Monate, gerechnet ab dem Datum der Ausstellung bzw. Ausfertigung im Ausfuhrland.

Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden innerhalb der nachstehenden Wertgrenzen ohne Vorlage eines Präferenznachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen. Dies jedoch nur, wenn es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und glaubhaft erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Protokolls erfüllt sind. Die Wertgrenzen betragen für Erzeugnisse in Kleinsendungen 500 ?, für Erzeugnisse im persönlichen Gepäck von Reisenden 1.200 ?.

Das Verbot der Zollrückvergütung ist bereits in der Präferenzregelung enthalten, tritt jedoch erst zum 01. September 2011 in Kraft.

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie sind derzeit offline!