Folterwerkzeug

In einer neuen Verordnung hat der EU-Rat den Handel mit Gütern neu geregelt, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.

Soweit die (in einer Liste im Anhang zur Verordnung einzeln aufgeführten) Gegenstände ausschließlich der Vollstreckung der Todesstrafe oder der Folter dienen, ist deren Ein- oder Ausfuhr verboten. Auch eine Reihe von Gegenstände, die unter anderem hierzu dienen könnten, dürfen nur noch ausgeführt werden, wenn hierzu eine Genehmigung vorliegt, die in Deutschland vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn erteilt wird. Die Verordnung enthält in ihrem Anhang eine Güterliste, in der diese kritischen Güter mitsamt ihrer Klassifizierung nach der KN aufgeführt sind.

EU-Rat, Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vom 27. Juni 2005

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