Werden gewerbsmäßig Einfuhrabgaben dadurch hinterzogen, dass entgegen der den Einführenden treffenden Verpflichtung aus Art. 40 ZK umsatzsteuerpflichtige Waren bei der Einfuhr in die Europäische Union von ihm nicht gestellt werden, so macht er sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 373 Abs. 1 und 4 AO, § 53 GB wegen gewerbsmäßigen Schmuggels strafbar.
Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine Einfuhrabgabe im Sinne des § 373 AO1. Der Umstand, dass die Waren jeweils nach Deutschland weitertransportiert wurden, lässt die im Einfuhrmit-gliedstaat verwirklichte Strafbarkeit wegen Schmuggels und deren Verfolgbarkeit in Deutschland gemäß § 373 Abs. 4, § 370 Abs. 6 AO unberührt2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017 – 1 StR 481/16
- vgl. Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 373 AO, Rn. 12 sowie § 370 AO, Rn. 445 [↩]
- BGH, Beschluss vom 14.10.2015 – 1 StR 521/14 [↩]