Frage zu Beginn der Reisezeit: Wielange kann man sich gegen die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wehren, die mündlich im Rahmen der Grenzkontrolle erfolgen?
Die Einspruchsfrist beträgt, wie im Steuerrecht üblich, regelmäßig einen Monat. Im grenzüberschreitenden Reiseverkehr ist die mündliche Mitteilung des Abgabenbetrags eine i.S. des Art. 221 Abs. 1 ZK geeignete Mitteilungsform. Bei mündlich bekannt gegebenen Verwaltungsakten beginnt die einmonatige Einspruchsfrist auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung, also unmittelbar mit der Mitteilung bei der Grenzabfertigung, zu laufen.
(BFH, Urteil vom 23.02.2005 – VII R 32/04)