Kumulierungsbestimmungen im Europa-Mittelmeer-Abkommen

Das Ursprungsprotokoll (Protokoll Nr. 6) zum Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen enthält Bestimmungen zur eingeschränkten bilateralen Kumulierung und zur vollständigen bilateralen Kumulierung der Be- und Verarbeitungen. Diese sind seit dem Inkrafttreten des Abkommens anwendbar. Die darüber hinaus im Ursprungsprotokoll enthaltenen Bestimmungen zur Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko und Tunesien und zur Kumulierung der in Marokko und Tunesien vorgenommenen Be- und Verarbeitungen sind zurzeit nicht anwendbar.

Voraussetzung für eine Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ist, dass im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko beziehungsweise der Gemeinschaft und Tunesien die gleichen Ursprungsregeln gelten, wie im Handel zwischen Algerien und Marokko beziehungsweise Algerien und Tunesien. Dies ist bisher noch nicht der Fall.

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