Mit der zolltariflichen Einreihung von Messekatalogen hatte sich der Bundesfinanzhof zu befassen.
Das beklagte Finanzamt wandte sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach auf den Verkauf von Messekatalogen durch die Klägerin und Beschwerdegegnerin, eine Messegesellschaft, der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.
Das Finanzgericht ging davon aus, dass die streitgegenständlichen Kataloge unter die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a genannten Erzeugnisse des graphischen Gewerbes fallen, die nicht überwiegend Werbezwecken dienen. In seiner Entscheidung stellte das Finanzgericht fest, die Kataloge enthielten allgemeine Informationen über Öffnungszeiten u.ä., Werbe-Anzeigen, ein alphabetisches Verzeichnis der Aussteller mit Kontaktdaten und ihren Standorten in den Messehallen sowie ein systematisches Verzeichnis, in dem die Aussteller (Produkt-)Kategorien zugeordnet werden. Die Verzeichnisse machten nach den Feststellungen des Finanzgerichts gemessen an der Anzahl der bedruckten Seiten den weit überwiegenden Teil der Kataloge aus. Das Finanzgericht kam zu der Überzeugung, die Kataloge dienten nach Beschaffenheit und Zweckbestimmung nicht überwiegend Werbezwecken, sondern v.a. der Information der Messebesucher über Aussteller und deren Standorte. Die Kataloge hätten nicht das Ziel, die Besucher zur Inanspruchnahme von Waren oder Dienstleistungen bestimmter Aussteller zu veranlassen; in den Verzeichnissen würden diese nicht besonders hervorgehoben. Die Kataloge dienten auch nicht der Werbung für einen Messebesuch. Sie würden erst kurz vor der Messe fertiggestellt und regelmäßig erst erworben, nachdem die Entscheidung zum Messebesuch bereits gefallen sei.
Das Finanzamt sah das anders und legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Es meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil in einer Vielzahl von Fällen fraglich sei, ob nur dann davon ausgegangen werden könne, dass ein in Pos. 4901 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihendes Erzeugnis überwiegend Werbezwecken diene, wenn das Erzeugnis unmittelbar und offensichtlich die Adressaten zur Inanspruchnahme von Waren und Dienstleistungen bestimmter Unternehmen veranlasse. Es frage sich dabei auch, inwieweit das Raumverhältnis zwischen werbendem und anderem Text für die Beurteilung als überwiegend Werbezwecken dienendem Erzeugnis maßgeblich sei und ob ein Messekatalog, der – neben einem nicht unerheblichen Teil von Werbeanzeigen – überwiegend allgemeine Informationen über die jeweiligen Aussteller enthalte, ein Druckerzeugnis sei, welches i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 49 bzw. der Anmerkung 5 zu Kapitel 49 KN überwiegend Werbezwecken diene. Das FA trägt – entsprechend der Linie der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder1 – vor, Messekataloge dienten sowohl der Werbung für den Messeveranstalter als auch für die Aussteller und damit stets Werbezwecken. Das Aufzählen einer Vielzahl wichtiger Aussteller steigere die Attraktivität der Messe; es sei geeignet, die Entscheidung positiv zu beeinflussen, die Messe zu besuchen oder als Aussteller selbst an zukünftigen Messen teilzunehmen. Mit Hilfe der Angaben im Messekatalog könnten die Aussteller auch über die Dauer der Messe hinaus von interessierten Kunden gefunden und kontaktiert werden.
Der Bundesfinanzhof hat sich der Entscheidung des Finanzgerichts angeschlossen und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Den vom Finanzamt aufgeworfenen Fragen kommt nämlich keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist einer Rechtsfrage beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist2. Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt3.
Der Frage, ob die streitgegenständlichen Messekataloge Werbezwecken dienen, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Begriff „Werbezwecke“ ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs geklärt. Es ist nach der Beschaffenheit und der erkennbaren Zweckbestimmung der Druckschrift – nicht nur nach der Seitenzahl – zu beurteilen, ob die Schrift überwiegend darauf ausgerichtet ist, durch zwangfreie und absichtliche Beeinflussung den Werbeadressaten zur Erfüllung des Werbeziels, d.h. insbesondere zur Inanspruchnahme entgeltlicher Waren oder Dienstleistungen zu veranlassen4.
Zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Beschwerde somit eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom Bundesfinanzhof bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden oder in welchen Punkten weiterer Klärungsbedarf besteht5.
Ein in diesem Sinne weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Mit der Frage, ob nur dann davon ausgegangen werden könne, dass ein in Pos. 4901 KN einzureihendes Erzeugnis überwiegend Werbezwecken diene, wenn das Erzeugnis unmittelbar und offensichtlich die Adressaten zur Inanspruchnahme von Waren und Dienstleistungen bestimmter Unternehmen veranlasse, wird keine über die o.g. allgemeine Definition der Werbezwecke hinausgehende konkrete Definitionslücke aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen allgemeingültigen Kriterien aufgestellt werden müssten, um den Begriff der Werbezwecke ausreichend zu konkretisieren. Die Argumentation des FA deutet vielmehr darauf hin, dass es die – seiner Auffassung nach bestehenden – werbetypischen Besonderheiten der konkreten Messekataloge zu verallgemeinern sucht. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.10.2014 – VII B 206/13
- Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 04.03.2011 – S 7225 A-32-St 112 [↩]
- BFH, Beschluss vom 29.04.2002 – IV B 29/01 [↩]
- BFH, Beschlüsse vom 14.06.1995 – II B 5/95; vom 14.03.2000 – V B 23/00; vom 22.10.2002 – VII B 178/02 [↩]
- BFH, Entscheidungen vom 24.11.2005 – V B 197/04; vom 18.02.1997 – VII R 26/96; vom 02.04.1996 – VII R 119/94; vom 17.08.1993 – VII R 34/93; vom 28.09.1988 – X R 49/81; vom 10.12.1974 – VII K 2/73 [↩]
- BFH, Beschluss vom 03.04.2000 – VIII B 99/99 [↩]