Rumänien und das „Gemeinsame Versandverfahren“

Rumänien tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2006 den Übereinkommen EWG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ sowie „Vereinfachung der Förmlichkeiten“ bei.

Die im Hinblick auf die Sicherheitsleistung erforderlichen Änderungen im Übereinkommen sind auf Gemeinschaftsebene durch eine Verwaltungsabsprache nachvollzogen worden, da eine Änderung der Zollkodex-DVO wegen der zeitlichen Verzögerung sowie des bevor?stehenden EU-Beitritts Rumäniens zum 01. Januar 2007 für nicht sinnvoll erachtet wurde.

Sofern Wirtschaftsbeteiligte die Vorteile des gemeinsamen Versandverfahrens im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Rumänien nutzen wollen, müssen sie ihre Bürgschaftsurkunden (Gesamt- oder/und Einzelbürgschaft), Bürgschaftsbescheinigungen für die Gesamtbürgschaft (TC31) bzw. Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung (TC33) auf die zusätzlich gewünschte Vertragspartei erweitern.

Gemäß den Änderungen zum Übereinkommen sowie der Verwaltungsabsprache können die in Rede stehenden Vordrucke bis spätestens zum 31. Dezember 2006 weiter verwendet werden. Bei bereits bestehenden Bürgschaftsverhältnissen genügt es, wenn eine entspre?chende Zusatzerklärung des Bürgen für Rumänien unter Benennung des Zustellungsbevoll?mächtigten bei der Stelle der Bürgschaftsleistung abgegeben wird. In den Bürgschaftsbe?scheinigungen für die Gesamtbürgschaft ist der Ergänzung eines Dienststempelabdrucks hinzuzufügen.

Dabei ist darauf zu achten, dass Einzelsicherheitstitel (Voucher) in allen Vertragsparteien gelten müssen. Deshalb muss der ausgebende Bürge den geographischen Geltungsbereich vor dem 01. Januar 2006 auf Rumänien ausdehnen und dies der Kommission mitteilen. Anderenfalls müssen die sich im Verkehr befindlichen Voucher zurückgezogen werden.

Beschluss 5/2005 des Gemischten Ausschusses vom 04. Oktober 2005 – ABl. L 269/2005 S. 46

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