Warenschau bei der Einfuhr

Die Entscheidung, in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird und Proben entnommen werden, liegt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs auch unter der Geltung des EU-Zollkodex im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde. Die Beschränkung der Beschau auf eine Stichprobe ist danach grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Anmelder in der Zollanmeldung nicht auf eine unterschiedliche Beschaffenheit der Ware hinweist. In diesem Fall kann vom Zollanmelder weder die Untersuchung einer Rückstellprobe beansprucht noch können aus der Nichtuntersuchung einer Rückstellprobe für den Zollanmelder günstige Folgerungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gezogen werden.

Bei ihrer Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs einer Warenbeschau bei der Einfuhrabfertigung hat die Zollbehörde marktordnungsrechtliche Vorschriften, welche für ihren Bereich die Entnahme repräsentativer Durchschnittsproben aus Warensendungen vorsehen, nicht zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Januar 2006 – VII R 40/04

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