Die bloße Behauptung eines Reisenden, bei den im Gepäck mitgeführten Gegenständen handele es sich um Rückwaren, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht ausreichend für die Abgabenbefreiung gemäß Art. 185 Abs. 1 ZK (Zollkodex).
In dem entschiedenen Fall reiste die Klägerin im Mai 2008 aus der Türkei kommend über den Flughafen Frankfurt am Main in das Zollgebiet der Union ein, wo sie den sog. grünen Ausgang benutzte, obwohl sie, wie bei einer Überprüfung festgestellt wurde, in ihrer Handtasche mehrere goldene Armreifen mit sich führte. Für diese Waren erhob das Hauptzollamt Einfuhrabgaben.
Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Die Einfuhrabgaben seien entstanden, weil die Armreifen durch das Benutzen des grünen Ausgangs am Flughafen ohne Abgabe einer ausdrücklichen Zollanmeldung vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden seien. Die Armreifen hätten einen Wert gehabt, mit dem die Wertgrenze für abgabenfreie Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden überschritten worden sei. Auch könne nicht angenommen werden, es habe sich um sog. Rückwaren gehandelt. Die Klägerin habe nicht behauptet, die Armreifen im Zollgebiet der Union erworben zu haben oder sie bei einer früheren Einreise in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt zu haben. Der evtl. bereits seit längerer Zeit bestehende Besitz an den Armreifen könne deren Status als Gemeinschaftswaren weder begründen noch könnten hieraus Beweiserleichterungen hergeleitet werden.
Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Der Nachweis der Rückwareneigenschaft sei in Art. 848 der Zollkodex-Durchführungsverordnung eindeutig und detailliert geregelt.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin allerdings im finanzgerichtlichen Verfahren überhaupt keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten, hinsichtlich der mitgeführten Armreifen lägen die Voraussetzungen des Art. 185 Abs. 1 ZK für eine Befreiung von den Einfuhrabgaben vor. Sie hat lediglich vorgetragen, die Armreifen seit etwa 30 Jahren in ihrem Besitz zu haben, allerdings nicht in der Lage zu sein, irgendwelche Nachweise zu erbringen, wann die Armreifen in das Zollgebiet der Union eingeführt worden seien. Dass aber die bloße Behauptung eines Reisenden, bei den im Gepäck mitgeführten Gegenständen handele es sich um Rückwaren, nicht ausreichend für die Abgabenbefreiung gemäß Art. 185 Abs. 1 ZK sein kann, bedarf – so der Bundesfinanzhof – keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.01.2013 – VII B 180/12