Zollnummer

Die Europäische Union beabsichtigt, ab Januar 2006 durch Änderung der Anhänge 37 und 38 der ZK-DVO in Zollanmeldungen eine Kennnummer zur eindeutigen Identifizierung der Beteiligten vorzuschreiben. Unabhängig davon können die Mitgliedstaaten der EU bereits jetzt die Angabe entsprechender Kennnummern verlangen. Im Vorgriff auf die beabsichtigte EU-Regelung ist für alle in Deutschland abzugebenden Zollanmeldungen (schriftlich und mittels Datenverarbeitung) bereits jetzt die Angabe einer entsprechenden Kennnummer verbindlich vorgeschrieben. Als Kennnummer ist in Deutschland die Zollnummer zu verwenden.

Die Zollnummer dient zur Bezeichnung der Beteiligten. Im Einheitspapier sind die Felder 2, 8, 14 und 50 betroffen, in den mittels ATLAS erstellten Zollanmeldungen die diesen Feldern entsprechenden Maskeneinträge. Die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Kennnummer ist „aus IT-organisatorischen Gründen“ vorerst nicht möglich. Da die Regelung grundsätzlich auch für im Ausland ansässige Beteiligte gilt, müssen auch diese eine Zollnummer beantragen und verwenden. Die Zollnummer wird auf Antrag kostenlos von der Koordinierenden Stelle ATLAS (Hertzstraße 10, 76187 Karlsruhe) vergeben.

Für Personen, die nur gelegentlich, das heißt voraussichtlich nicht mehr als dreimal pro Jahr Zollanmeldungen abgeben, ist die Beantragung einer Zollnummer bei der KoSt ATLAS jedoch nicht erforderlich.

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