Zurückbehaltungsrecht am Hund: tiefe Verbundenheit ist entscheidend – I

Das Landgericht Mainz hatte als Berufungsinstanz im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob ein Tierarzt aufgrund einer unbezahlten Tierarztrechnung gegenüber dem Hundehalter ein Zurückbehaltungsrecht an dem Hund geltend machen kann.

Worum ging es?

Der klagende Hundehalter betrieb zur Zeit der Entscheidung eine Hundezucht und war Halter eines Hundes, den er zwecks Behandlung zu dem beklagten Tierarzt brachte. Am Abend des 09.09.2001 brachte der Kläger seinen Boxer wegen ei­ner Milzruptur in die Tierklink des Beklagten. Dort wies man ihn darauf hin, dass das Tier sofort operiert werden müsse, wolle man es noch retten, und dass eine solche Operation 2.500,– bis 3.000,– DM kosten werde. Der Kläger willigte in die Operation ein und unterzeichnete einen „Anästhesie-/Operationsanamnesebogen“, der u.a. folgende Klau­sel enthielt: „Ich erkläre, dass ich das fällige tierärztliche Honorar beim Abholen entrichten werde.“ Ferner leistete der Kläger mittels Lastschrifteinzugsverfahren und seiner EC-Karte eine Vorschusszahlung in Höhe von 1.500,– DM.
Als der Kläger seinen Hund nach erfolgreicher Operation abholen wollte, wurde er aufgefordert, zunächst die Operationskosten, die sich insgesamt auf 3.600,– DM abzüglich des bereits gezahlten Vorschusses beliefen, zu begleichen. Die vom Kläger daraufhin angebotene Zahlung mittels Lastschrift wurde mit dem Hinweis verweigert, man könne nur eine Barzahlung oder Zahlung mittels EC-Karte und Geheimzahl akzeptieren. Der Kläger war jedoch außer Stande, einer dieser Möglichkeiten nachzukommen. Der Hund wurde dem Kläger daraufhin unter Berufung auf ein Zurück­behaltungsrecht nicht ausgehändigt. Eine Rechnung wurde dem Klä­ger trotz ausdrücklichen Verlangens nicht ausgestellt; man bot ihm lediglich an, nach Zahlung eine Quittung anzufertigen.

Der Hundehalter machte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Herausgabe seines Hundes geltend. Das Amtsgericht Alzey (22 C 217/01) entschied zugunsten des Hundehalters. Das Landgericht Mainz entschied zugunsten des Tierarztes.

Die Parteien argumentierten folgendermaßen:

Der Hundehalter hatte vorgetragen, daß dem Tierarzt kein Zurückbehaltungsrecht an dem Hund zustehe. Insbesondere, weil an einem Tier kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wer­den könne. Tiere seien keine Sachen und die emotionale Bindung zwischen Tier und Halter dürfe nicht als Druckmittel zur Durchsetzung wirt­schaftlicher Interessen eingesetzt werden.

Der Tierarzt hingegen argumentierte, daß der Hundehalter bereits bei Ablieferung des Hundes in der Tierklinik darauf hingewiesen worden sei, dass er die Behandlung bei Abholung bezahlen müsse. Ihm, dem Tierarzt, stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, da dem Hund durch den Ver­bleib in seiner Klinik kein Nachteil gedroht habe – zumal der Hund dort unter ärztlicher Aufsicht gestanden hätte. Auch verstoße das Zurückbehaltungsrecht nicht gegen die guten Sitten oder das Tierschutzgesetz. Der Hund hätte in ärztlicher Obhut kein Leid im Sinne des § 1 Tierschutzgesetz erlitten. Auch sei der Hund als Zuchttier pfändbar, so dass auch ein Zurückbehaltungsrecht bejaht wer­den müsse.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Mainz kam zu dem Ergebnis, daß der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs des Hundehalters ein Zurück­behaltungsrecht des Tierarztes aus § 273 Abs. 1 BGB entgegenstehe.

Der Tierarzt habe gegen den Hundehalter einen fälligen Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Tierarztbehand­lungsvertrag. Dieser Anspruch resultiert aus demselben recht­lichen Verhältnis wie der Herausgabeanspruch des Hundehalters, beide sind in der Überlassung des Hundes zur tierärztlichen Behandlung begründet.

Bei Vertragsschluss habe sich der Kläger ausweislich des von ihm unterschriebenen Anästhesie- und Operationsanamnesebogens wirksam dazu verpflichtet, bei Abholung des Hundes das tierärztliche Honorar zu entrichten.

Der Hund sei tauglicher Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts.

Die Zurückbehaltung eines Tieres stehe weder generell im Wider­spruch zu § 1 Tierschutzgesetz, wonach der Mensch aus Verantwor­tung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen hat, noch zu § 90 a BGB, der besagt, dass Tiere keine Sachen sind, sondern die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie nur entsprechend anwendbar sind.

Zwar könne aus der im „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht“ getroffenen gesetzgeberischen Wertung, dass Tiere rechtlich von Sachen abzugrenzen sind, und aus § 1 Tierschutzgesetz gefolgert werden, dass eine rein sachen­rechtliche Betrachtungsweise der Betrachtung des Tieres als Mitge­schöpf nicht mehr gerecht werde. Andererseits ordne § 90 a S. 3 BGB je­doch die entsprechende Anwendung der für Sachen geltenden Vor­schriften an. Hierdurch solle gewährleistet werden, dass Tiere trotz ihrer rechtlichen Aufwertung zum Mitgeschöpf weiterhin als Gegenstand verpflichtender Geschäfte und sachenrechtlicher Vorgän­ge dem Rechtsverkehr zugänglich blieben.

Dies lasse den Schluss zu, dass Tiere nach wie vor Wert-„Sachen“ sind und im Regel­fall auch entsprechend behandelt werden müßten.

Die für Sachen geltenden Vorschriften sollten, so das Landgericht, nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann nicht anwendbar sein, wenn dies dem Tier­schutz widerspreche. Könne somit § 90 a BGB und dem Tierschutzgesetz kein genereller Ausschluss eines Zurück­behaltungsrechts entnommen werden, könne sich der Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts nur für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der Eigenart des Schuldverhältnisses er­geben.

Konkret führte das Landgericht Mainz sodann aus:

„Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind dann maßgeblich die Aspekte des Tierschutzes zu berücksichtigen. So muss ein Zurück­behaltungsrecht etwa verneint werden, wenn bei dem Tier durch den Verbleib beim Gläubiger Vereinsamungsgefühle, seelischer Schmerz oder gar organische Krankheiten entstehen. Gleiches gilt für den Fall, dass das Tier von einer Person getrennt wird, auf die es besonders fixiert ist.

Der Kläger hält den streitgegenständlichen Hund in seiner Eigen­schaft als Hobbyhundezüchter. Er hat nicht substantiiert vorge­tragen, dass ihn und das Tier eine besondere, über das übliche Maß hinausgehende Zuneigung verbindet. Vielmehr ist davon auszuge­hen, dass er als Züchter gerade darauf achtet, eine gewisse Di­stanz zum Tier zu wahren, um einen eventuellen Verkauf des Tieres zu ermöglichen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem vom Landgericht Stuttgart entschiedenen ähnlich gela­gerten Fall, in dem ein Zurückbehaltungsrecht an Hunden verneint wurde (NJW RR 1991, 446). Dort bestand eine besonders enge Bin­dung zwischen Tier und Halter.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Hund bei Ausübung des Zu­rückbehaltungsrechts in der Obhut der Tierklinik des Beklagten verblieben oder später an eine Tierpflegestelle abgegeben worden wäre. Hier ist eine sachgerechte und sogar fachmännische Ver­sorgung des Hundes zu erwarten. Zwar mag der Hund sein Herrchen, den Kläger, dort vermissen. Neben der zu unterstellenden geringen emotionalen Bindung zwischen dem Hund und dem Kläger ist aber zu berücksichtigen, dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Tier während des Aufenthalts Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 1 Tierschutzgesetz erfahren hätte. Von einer kör­perlichen Beeinträchtigung in Form von Schmerzen kann bereits we­gen der fachmännischen Betreuung nicht ausgegangen werden. Auch hätte der Hund keine Leiden erfahren. Unter Leiden versteht man Einwirkungen und Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und die der Wesensart des Tieres zuwiderlaufen, instinktwidrig sind und von dem Tier gegen­über seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfunden werden. Beim Aufenthalt in einer Tierklinik oder Pflegestel­le wäre der Hund artgerecht gehalten worden und hätte allenfalls Unbehagen verspürt.

Des Weiteren muss Berücksichtigung finden, dass der Kläger die besonders enge Beziehung zwischen ihm und seinem Hund durch sein Verhalten selbst zweifelhaft gemacht hat. Hätte er tatsächlich befürchtet, sein Tier würde durch den Verbleib in der Tierklinik Schaden nehmen, hätte er zur Wiedererlangung des Hundes nicht den umständlichen Weg der Beantragung einer einstweiligen Verfügung gewählt, sondern am nächsten Tag die Rechnung durch Zahlung be­glichen und seinen Hund abgeholt.

Nach Aussage der Zeugin Dr. R. ist der Kläger sowohl bei der Ablieferung des Tieres als auch bei dem Telefonat am 11.09.2001 darauf hingewiesen worden, dass er das Honorar bei Abholung bar entrichten müsse. Diese Aussage ist besonders unter dem Gesichtspunkt als glaubhaft anzusehen, als die Zeugin zum Hin­tergrund dieser Informierung des Klägers ausgeführt hat, dass die Klinik grundsätzlich keine Zahlung im Lastschrifteinziehungsver­fahren akzeptiere und sie den Kläger bei der Vorschussleistung auf die Ausnahmesituation hingewiesen habe. Mit dieser Kenntnis wäre es dem Kläger ein leichtes gewesen, sich bereits vor dem 11.09.2001 Bargeld in ausreichender Menge zu besorgen.

Auch stehen die Zweifel des Klägers an der Richtigkeit der Hono­rarforderung der Zumutbarkeit einer Zahlung nicht entgegen. Es stand dem Kläger frei und ist ihm sogar von Seiten der Tierklinik angeboten worden, unter Vorbehalt zu zahlen und sich so die Mög­lichkeit einer genauen Prüfung der Forderung, ggfls. durch die Landestierärztekammer, offen zu halten.

Auch aus dem in § 811 c ZPO normierten Pfändungsschutz für Haus­tiere lässt sich vorliegend kein Ausschluss des Zurückbehaltungs­rechts des Beklagten folgern.

Gem. § 811 c ZPO können Haustiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, nicht gepfändet werden. Der Grund für diese Rege­lung liegt darin, dass aus Gründen des Tierschutzes nicht in die enge Beziehung zwischen Schuldner und Tier eingegriffen werden soll. Dieser Gedanke kann auch auf das Zurückbehaltungsrecht übertragen werden. Auch hier wird durch die Geltendma­chung eines Zurückbehaltungsrechts die emotionale Bindung zwi­schen Tier und Halter materialisiert und der Rechtsstreit auf dem Rücken des Tieres ausgetragen.

Vorliegend ist aber zu beachten, dass der Kläger eine Hobbyhunde­zucht betreibt. Pfändungsschutz nach § 811 c ZPO genießt aber nur das nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Tier. Aus Erwerbszwecken wird ein Tier gehalten, wenn es als Einnahmequelle dient und bei seiner Haltung wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund stehen. Insofern bestehen erhebliche Zweifel dar­an, ob der Kläger als Hobbyhundezüchter den Hund nicht primär un­ter wirtschaftlichen Aspekten hält. Letztlich kann dies aber un­ter dem Gesichtspunkt dahinstehen, dass eine Gleichbehandlung von Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nicht in jedem Fall gerecht­fertigt erscheint.

Gegen eine Gleichstellung der beiden Rechtsinstitute spricht näm­lich, dass ein Vollstreckungsschuldner in der Regel nicht dazu in der Lage ist, die Vollstreckung durch Leistung abzuwenden und sein Tier vor einer Pfändung zu bewahren. Der Tierhalter, dessen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht entgegengesetzt wird, ist da­gegen regelmäßig wirtschaftlich dazu in der Lage, zu leisten und so die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts abzuwenden. Auch der Kläger verfügte über die finanziellen Mittel, um die Arztrechnung zu begleichen. Er hat am 11.09.2001 selbst angeboten, mittels Lastschrifteinziehungsverfahren zu bezahlen. Er hat zu keinem Zeitpunkt dargetan, nicht zur Zahlung in der Lage gewesen zu sein.“

Landgericht Mainz, Urteil vom 30. April 2002 – 6 S 4/02