Mit der Abgrenzung zwischen nicht umsatzsteuerbarem Zuschuss und Entgelt bei Zuwendungen aus öffentlichen Kassen zur Projektförderung sowie zur institutionellen Förderung befasst sich das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Rundschreiben.
Danach sind Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haus-haltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben werden, grundsätzlich echte Zuschüsse. Die in den Nebenbestimmungen normierten Auflagen reichen für die Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses nicht aus. Allerdings führt das Schreiben auch eine Reihe von Nebenbestimmungen auf, die dazu führen, dass die gewährten Zuschüssegrundsätzlich nicht mehr als echte Zuschüsse und damit folglich als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu beurteilen sind.
Dies sind insbesondere:
- Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98) – gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU),
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 2 der VV zu § 44 BHO,
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebiets-körperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) – Anlage 3 der VV zu § 44 BHO,
- Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bil-dung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) – gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU),
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kosten-basis (ANBest-P-Kosten) – Anlage 4 der VV zu § 44 BHO,
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) – Anlage 1 der VV zu § 44 BHO,
- Finanzstatut für Forschungseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V. (FinSt-HZ).
Diese grundsätzliche Regelung schließt allerdings – in beide Richtungen – eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall nicht aus.
BMF-Schreiben vom 15. August 2006 – IV A 5 – S 7200 – 59/06