Zuständigkeitsstreit der Rehabilitationsträger – nicht auf dem Rücken der Antragsteller

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein einem Rehabilitationsträger von einem anderen Träger zugeleiteter Rehabilitationsantrag nicht ein zweites Mal weitergeleitet oder an den erstangegangenen Träger zurückgeleitet werden darf. In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob dem erstangegangenen Träger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last fällt.

Die Regelung des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) dient dem Schutz behinderter Menschen vor Zuständigkeitsstreitigkeiten der Rehabilitationsträger. Danach stellt der Rehabilitationsträger, bei dem zuerst ein Antrag auf Rehabilitation (im konkreten Fall ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Wohnheim für junge Menschen mit Essstörungen) gestellt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Erfolgt keine Weiterleitung innerhalb der Frist, muss nach § 14 Abs. 2 SGB IX der erstangegangene Rehabilitationsträger den Bedarf des Betroffenen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und entsprechende Leistungen erbringen, bei fristgerechter Weiterleitung der zweitangegangene Träger. Mit dieser Schutzfunktion ist eine erneute Weiterleitung oder gar eine Rückübertragung an den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger nicht zu vereinbaren. Dies gilt zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen sogar dann, wenn die erste Weiterleitung unberechtigt oder sogar rechtmissbräuchlich erfolgte.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 – L 5 KR 175/11 B ER