Die Nutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt ist nach § 23 Abs. 1 a) StVO bußgeldbewehrt.
Handelt es sich um eine solche Nutzung, wenn das Mobiltelefon zwischen Ohr und Schulter des Fahrzeugführers eingeklemmt war?
Das Oberlandesgericht Köln hat diese Frage nun bejaht.
In dem entschiedenen Fall war auf einem im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie hatte im gerichtlichen Verfahren auch eingeräumt, dass sie dieses zum Telefonieren genutzt habe. Sie habe aber das Telefon bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung gehabt und war der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein „Halten“ im Sinne der Verordnung handele, da dieses ein Halten in der Hand voraussetzte. Gleichwohl war sie vom Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt worden, wogegen sie sich mit der Rechtsbeschwerde zur Wehr setzen wollte.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln ausgeführt, dass sprachlich das „Halten“ eines Gegenstandes nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze.
Die Bußgeldbewehrung stehe auch mit dem Zweck der Verordnung in Einklang: In dem Einklemmen des Mobiltelefons liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, weil das Risiko bestehe, dass das Mobiltelefon sich aus seiner „Halterung“ lösen könne und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite, um zu verhindern, dass es – etwa – im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird. Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde – was die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verhindern wolle – der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Dieser Umstand unterscheide eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei welcher sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen müsse. Dass, so das Oberlandesgericht Köln weiter, in der amtlichen Begründung zur StVO davon ausgegangen werde, dass unter „Halten“ im Sinne von § 23 Abs. 1a) StVO ein „in der Hand halten“ zu verstehen sei, stehe dem nicht entgegen.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20